{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-13_2_StR_181_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-13","aktenzeichen":"2 StR 181/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n‘2 StR 181 BESCHLUSS\n13.06.25\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Uwe E EB, ohne festen Wohnsitz, geboren\nam GEB 1955 in BAM, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n\n10. Januar 1975 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung in Tateinheit\nmit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen im Fall II 10 der Urteilsgründe wegfällt. Im übrigen wird die Revision\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 10 der Urteilsgründe hat der auf wertvollere Beute ausgehende Angeklagte beim Einbruch in\neinen Keller eine Reisetasche und Verbrauchsgegenstände\nvon geringem Wert entwendet. Das Landgericht hat ihn\nmit Rücksicht darauf, daß die Staatsanwaltschaft ein\nöffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahte,\nwegen versuchten Diebstahls in einem schweren Fall in\nTateinheit mit vollendetem Diebstahl geringwertiger Sachen verurteilt. Es hat damit verkannt, daß § 248 a\nStGB 1975 keinen Sondertatbestand schafft, sondern lediglich für den Diebstahl geringwertiger Sachen das Erfordernis des Strafantrags begründet. Die Verurteilung\n\nin Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen kann deshalb nicht bestehen bleiben.\nDen Strafausspruch berührt diese Änderung des Schuldspruchs nicht. Durch die Verurteilung wegen versuchten statt wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1975\n- 4 StR 62/75 -) ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts keinen Rechtsfehler zu seinem\nNachteil ergeben.\n\nWillms Kirchhof Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-13/2-str-181-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-13/2-str-181-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.693171+00:00"}}