{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-11_2_StR_202_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-11","aktenzeichen":"2 StR 202/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 202/75 BESCHLUSS\nWE EFE\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Hafenarbeiter Klaus 8 EEE\n\nen > 1939 in Be un Si»\n\nin anderer Sache,\n\naus Be, geboren\n‚„ zur Zeit in Strafhaft\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bremen\nvom 21. Januar 1975 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auch die Ausführungen der Revision gegen den Strafausspruch greifen\nnicht durch. Dieser war jedoch aus einem anderen Grunde\naufzuheben. Die Strafkammer führt bei der Strafzumessung\naus: \"Ebenso mußten sich die über die Rückfallvoraussetzung hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten straferhöhend auswirken, die auf den Angeklagten offensichtlich ohne nachhaltigen Eindruck geblieben sind.\"\n\n(UA Bl. 16). Außer den Strafen, die den Rückfall begründen,\nsind gegen den Angeklagten jedoch nur zwei Strafen\n\n- darunter die einbezogene Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts in Bremen vom 17. Juli 1972 - ausgespro-\n\nchen worden, nachdem er die jetzt abgeurteilten Taten\nbegangen hatte. Zur Zeit der Tatbegehung konnten diese\n\n' späteren Strafen noch keinen nachhaltigen Eindruck auf\n\nden Angeklagten gemacht haben. Sie durften daher nicht\n\nmit dieser Begründung straferschwerend berücksichtigt\nwerden.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-11/2-str-202-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-11/2-str-202-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.643399+00:00"}}