{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-09_2_StR_700_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-09","aktenzeichen":"2 StR 700/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 700/75 BESCHLUSS\nUn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den berufslosen Alexander Josef KB aus Fa,\ndort geboren am EBD 1355:\n\n2. den Arbeiter Eduard Peter Ludwig O0 EEEES, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am HEEEB 1952 in Heu.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nle\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am ?1. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ki»\nwird das Urteil des Landgerichts in\nHanau vom 9. Juni 1975 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Kb und die Revision des Angeklagten O@P werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte O@e hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\na) Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkamner\nbei Bemessung der gegen den Angeklagten KB unter Anwendung von Jugendstrafrecht auf drei Jahre und drei Monate\nfestgesetzten Einheitsstrafe lediglich den nach Abzug der\nUntersuchungshaft (41 Tage) nicht verbüßten Strafrest von\n243 Tagen der vorausgegangenen Umwandlungsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten einbezogen. Die Einbeziehung muß aber\ndie Gesamtheit der vorausgegangenen Verurteilungen umfassen\n(BGHSt 16, 335, 337 zu § 31 Abs. 2 JCG).\n\n-3-\n\nDas Urteil enthält nichts Näheres über die früheren Taten. Es läßt sich deshalb nicht nachprüfen, ob\ndie Strafkammer, wie erforderlich, die Gesamtheit der\nStraftaten einheitlich gewertet oder die frühere Umwandlungsstrafe nur rechnerisch berücksichtigt hat.\nSchon aus diesem Grund muß der Strafausspruch aufgehoben werden (BGHSt aa0).\n\nb) Sonst hat die Nachprüfung der Revisionen der\nbeiden Angeklagten auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-09/2-str-700-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-09/2-str-700-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.471337+00:00"}}