{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-06_2_StR_188_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-06","aktenzeichen":"2 StR 188/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 188/75 BESCHLUSS\nbb ‚FT\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektrotechniker Said Abd A, zur Zeit un-\n\nbekannten Aufenthalts, geboren am EB 1943 in\nJerusalem,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/\nMain vom 12. März 1973 im Ausspruch über\ndie Geldstrafe aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n162\n\nrün\n\nIn\n®\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann die Geldstrafe nicht bestehen bleiben: Wie die Urteilsgründe erkennen lassen (UA S. 7), hat das Landgericht diese Strafe\nnur ausgesprochen, weil sie in dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden § 392 Abs. 1 Satz 1 AbgO aF zwingend\nvorgeschrieben war. Inzwischen ist § 392 Abs. 1 Satz 1\nAbgO dahin geändert worden, daß Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr verhängt werden muß (Art. 161\nNr. 2 a EGStGB 1975). Damit ist die gesetzliche Grundlage für die kumulativ verhängte Geldstrafe entfallen, Da\n\nnach den Strafzumessungserwägungen auch ausgeschlossen\nwerden kann, daß die Strafkammer nach neuem Recht (§ 41\nStGB 1975) ebenfalls auf eine Geldstrafe erkannt hätte,\nwar der Ausspruch hierüber mit der Folge aufzuheben, daß\ndie Geldstrafe wegfällt.\n\nDie Änderung des Strafausspruchs hat auf die Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Rechtsmittels keinen Einfluß.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-06/2-str-188-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-06/2-str-188-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.412183+00:00"}}