{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-06_2_StR_167_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-06","aktenzeichen":"2 StR 167/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 167/75 BESCHLUSS\n(575\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTuck Meng Me, ohne festen Wohnsitz, geboren am\nGEHE. 1950 in SCEEEEEWD/Melaysia, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. November 1974 wird verworfen,\n\nJedoch wird der Entscheidungssatz dahin geändert\nund ergänzt, daß der Angeklagte des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem\nbesonders schweren Fall (§ 11 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 4\nNr. 6 a BetMG) schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) und unerlaubten Handeltreibens mit ihnen zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Es hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BCH\nUrteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -) ist in Fällen, in denen nach\ndem Tatplan die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des\nHandeltreibens vorgenommen wird, die Einfuhr nur als ein\nrechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens anzusehen. Der Senat hat den Schuld-\n\nausspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel\nzugleich gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 6 a BetMG ergänzt. Der\nStrafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn\ndie Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen\nUnrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über\ndie Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nWillms Kirchhof Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-06/2-str-167-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-06/2-str-167-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.398255+00:00"}}