{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-05_2_StR_743_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-05","aktenzeichen":"2 StR 743/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BR mn\nIn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 743/75 BESCHLUSS\nPET,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Klaus Herbert D EB, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EB 1938 in LEE, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April\ngemäß 88 346, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nDer die Revision des Angeklagten verwerfende\nBeschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 5. Juni 1975 wird aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nFrankfurt/Main vom 28, August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\n1976\n\nDer Angeklagte hat am 20. März 1973 nach vorausgegan-\n\ngenem Streit eine Prostituierte durch Messerstiche getötet,\n\nmit der er damals als Zuhälter zusammenlebte. Das Schwurge-\n\nricht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheits-\n\nstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil als unzulässig verworfen, weil die Begründung\n\nder Revision nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das beruht auf\n\neinem Irrtum. Die Revisionsbegründung ging am 21. April 1975,\n\nalso vor Ablauf de: am 24, April 1975 endenden Begründungsfrist beim Landgericht ein. Der Verwerfungsbeschluß ist\ndeshalb aufzuheben.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verfahrensbeschwerden und zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nkachteil des Angeklagten ergeben, Jedoch kann das Urteil auf\ndie Sachrüge im Strafausspruch keinen Bestand haben. Das\nSchwu:'gericht ist in Anwendung der 88 Lu Abs. 3, 51 Abs. 2\nStGB aF von einem Strafrahmen von einem Jahr und drei lMonaten bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.\n\nsach dem seit 1. Januar 1975 geltenden Recht wäre gemäß 88 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 ein Strafrahmen von\nzwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten anzunehmen. Die\nerkannte Strafe nähert sich der Obergrenze SO, daß sich\nnicht ausschließen läßt, das Schwurgericht würde bei Anwendung des neuen Rechts auf eine geringere Strafe erkannt haben. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO auch vom\nRevisionsgericht zu beachten.\n\nDas Landgericht wird bei seiner neuen Entscheidung\nüber die Höhe der Strafe die Anwendbarkeit des § 213 StGB\nerneut zu prüfen haben. Es wird dabei nicht an die Annahme\ndes angefochtenen Urteils gebunden sein, nicht durch die\nSchimpfworte, sondern nur durch das Gekeife des Opfers sei\nder Angeklagte gereizt und zur Tat hingerissen worden. Es\nwird zu beachten haben, daß es bei der Prüfung, ob eine\nschwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift gegeben war,\nauf eine Gesamtwürdigung ankommt, die auch das frühere Verhalten des Opfers einschließt, und daß die Schwere sich auch\n\naus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren\nKränkungen ergeben kann (BGH, Urteil vom 18. Februar 1968\n- 3 StR 321/68 -), wobei auch die Art, in der diese Kränkungen mitgeteilt werden, nicht ohne Bedeutung ist. In\ndieser Beziehung könnte auch der Umstand bedeutsam sein,\ndaß die Getötete den Angeklagten selbst dazu gebracht hatte, auf die ihm gebotene Chance eines ordentlichen Broterwerbs zu verzichten und ihr Zuhälter zu werden, ihn dann\nals \"dreckigen Zuhälter\" beschimpfte und eine Anzeige wegen Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen in Aussicht\nstellte.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-05/2-str-743-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-05/2-str-743-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.380387+00:00"}}