{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-06-04_2_StR_134_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-04","aktenzeichen":"2 StR 134/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 134/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Manfred . ED aus Te\ngeboren an > 1949 in OD /S EEE, zur Zeit\n\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\n-?2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nVerhandlung vom 4. Juni 1975 in der Sitzung von 11. Juni 1975,\nan denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE» in Ger Verhandlung,\nBundesanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 29. Juli 1974\nwird das Verfahren in den Fällen II 1, 2, 8 und 9\n(Sm, BUEEB, He und BI) sowie im\nFalle II 14 a) bis e) auf Kosten der Staatskasse eingestellt; diese hat auch die insoweit\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nIm übrigen wird das Urteil im Ausspruch über\ndie Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen\nfortgesetzten Diebstahls mit einer Schußwaffe\nin Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden\nist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n-3-\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Lanädgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Gegen den Angeklagten hat die 1. Große Strafkammer\nin Köln am 13. Mai 1974 das Hauptverfahren eröffnet, weil\nder Angeklagte dringend verdächtig sei, sich in Köln und\nBonn zwischen dem 28. September 1970 und dem 13. April 1973\ndurch insgesamt 19 selbständige Handlungen u.a. des räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls\nmit Schußwaffen in zwei Fällen, des Diebstahls in elf Fällen\nund des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig gemacht\nzu haben (Bd. II Bl. 195 bis 207, 225 d.A. 50 KLs 6/74).\n\nII. Bereits vorher hatte das Schöffengericht in Düsseldorf durch Beschluß vom 15. August 1975 das Hauptverfahren\ngegen den Angeklagten wegen fortgesetzten, am 12. März 1975\nbegangenen, aus fünf Einzelakten bestehenden Diebstahls eröffnet (Bl. 71, 72, 75 d.A. 20 Ms 21/73). Dieses Verfahren\nwurde mit Rücksicht auf das beim Landgericht in Köln schwebende Verfahren durch Beschluß vom 8. März 1974 gemäß 8 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 104 R Ä.A. 20 Ms 21/73).\n\nIII. Die Strafkammer hat sieben Einzelfälle \"gemäß\n8 154 a Abs. 4 und 2 StPO\" ausgeschieden (vgl. Bd. III\nBl. 340, 341), alle Diebstähle des Angeklagten als eine\n\n-4-\n\nfortgesetzte Tat angesehen und darin die beim Schöffengericht angeklagte - fortgesetzte - Tat (II 14 a) bis, e)\nder Urteilsgründe) nach Wiederaufnahme des Verfahrens\nsowie nach Hinweis gemäß § 265 StPO vier weitere bisher\nnirgenäs angeklagte Taten (II 1, II 2, II 8 und II 9 der\nUrteilsgründe) einbezogen. Sie hat den Angeklagten \"wegen\nschweren räuberischen Diebstahls und wegen fortgesetzten\nDiebstahls mit einer Schußwaffe in mateinheit mit Nötigung\"\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (§§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 242,\n244 Abs. 1 Nr. 1, 47, 240, 73, 74 StGB). Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nIV. Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Strafkammer das durch Beschluß des Schöffengerichts in Düsseldorf\nvorläufig eingestellte Verfahren nicht in das bei ihr schwebende Strafverfahren einbeziehen durfte. Die Strafkamner konnte\nden Einstellungsbeschluß des Schöffengerichts nicht außer\nKraft setzen. Zur Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist nur das Gericht befugt, das die Einstellung |\nangeordnet hat (BGH, Urt. vom 04. Februar 1957 - 4 StR 3/57 -;\nBeschlüsse vom 28. September 1972 - 1 StR 364/72 — und vom\n19. November 1974 — 1 StR 349/74 -). Ob etwas anderes gilt\nund wie zu verfahren ist, wenn die bei verschiedenen Gerichten\n\nangeklagten Taten Einzelakte einer echten fortgesetzten Handlung sind, kann hier offen bleiben. Denn für den von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Diebstahl mit Waffen fehlt ®\nan dem für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz2-\nDieser muß nicht nur das zu verletzende Rechtsgut und seinen\nTräger, sondern auch Ort, Zeit und ungefähre Begehungsweise®\naller Teilakte umfassen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271;\n\n16, 124, 127, 129). Der im Urteil festgestellte Entschluß\n\ndes Angeklagten, \"künftig in regelmäßigen Abständen mehrmal®\n\n-5-\n\nwöchentlich Diebstähle aus PEW's ZU begehen\" (UA Bl. 50),\nist kein Gesamtvorsatz, auch wenn sich sein Wille auf\neinen \"bereits einigermaßen abgegrenzten Zeitraum\" erstreckte (UA Bl. 50). Er hatte weder Ort und Zeit seiner\nTaten noch die zu schädigenden Personen VON vornherein in\nseinen Plan aufgenommen, vielmehr sein Vorhaben von Fall\nzu Fall erst kurz vorher konkretisiert. Dabei erstreckte\nsich sein Tätigkeitsfeld u.a. auf die Städte Bonn, Köln,\nDüsseldorf und Frankfurt und die Diebstähle wurden in veT-\nschiedenen Parkhäusern, Garagen und auf einem Messepark”\nplatz (Fall II 14) begangen. Da demnach die in II 14 abgeurteilten Einzelakte nicht einbezogen werden durften, das\nVerfahren insoweit noch beim Schöffengericht in Düsseldorf\nanhängig, wenn auch vorläufig eingestellt ist, war hier das\nVerfahren in diesen Fällen wegen eines Yerfahrenshindernisses einzustellen. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Schöffengericht besteht fort.\n\nY. Die Diebstähle zum Nachteil von Frau I DD\nManfred BED; Erich HeE> und Hans BB (IT '; 2,\n8, 9 der Urteilsgründe) sind ebenfalls nicht Teilakte\neiner fortgesetzten Handlung, sondern selbständige Straftaten. Sie waren von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß der Strafkammer von 13. März 1974 nicht erfaßt und\ndamit nicht Gegenstand des bei der Strafkammer schwebenden\nVerfahrens (§ 264 stpo). In das Verfahren einbezogen werden\nkonnten sie gemäß § 266 StPO nur durch Nachtragsanklage und\neinen entsprechenden Einbeziehungsbeschluß der Strafkamner.\nDies ist nicht geschehen. Vielmehr ist die Strafkammer auf\nGrund ihrer ungerechtfertigten Annahme einer Fortsetzungs”\ntat — insofern folgerichtig - davon ausgegangen, daß diese\nTaten Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO\nseien. Weil es in diesen vier Fällen an Anklag® und Eröffnungs-\n\n-6 -\n\nbeschluß fehlt, war auch insoweit daß Verfahren einzustellen (vel- BGH, Urt. V- 45, Februar 1974 - 2 StR 513/73).\n\nvI. Die Überprüfung des Urteils im übrigen ergibt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im\nFalle II 11 hat die Strafkamner bei der rechtlichen\nWürdigung zugleich ZU den Fällen II 15 und II 16 ausgeführt, daß der Angeklagte njeweils in Tdealkonkurren2\nzu der Diebstahlshandlung eine Nötigung\" begangen habe\n(uA Bl. 49). Die Diebstahlshandlung wird rechtlich nicht\nnäher gewürdigt. Aus den Feststellungen (vA Bl. 21) ergibt\nsich jedoch deutlich, daß der Angeklagte sich insoweit eines\nversuchten Diebstahls mit Waffen nach § 244 AbS. 4 Nr. 1 StGB\nschuldig gemacht hat, ohne von Versuch freiwillig zurückgetreten ZU sein. Auch im Falle II 15 hat die Strafkammer ZU-\ntreffend einen vollendeten Diebstahl mit Waffen angenommen.\nEine Gaspistole, aus der hier der Angeklagte in einigen\nFällen sogar Schüsse abgab, ist eine Schußwaffe im Sinne\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 1 SteB (vel- BGHSt 24, 136). Der\nSenat sieht sich durch die Ausführungen der Revision\nnicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\nDa der Angeklagte durch die Verurteilung wegen einer\nfortgesetzten Tat nicht beschwert jst, nachdem das Verfahren\nin den Fällen II 1, II 2, II 8, II 9 una II 14 der Urteilsgründe eingestellt worden ist, hat der Senat die Verurteilung\n\n- 7 -\n\nmit dem infolge der Einstellung geringeren Schuldumfang\naufrechterhalten. Jedoch waren der Strafausspruch in\ndiesem Falle und der Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufzuheben. Die Einzelstrafe im Falle des räuberischen\nDiebstahls wird nicht berührt.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-04/2-str-134-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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