{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-05-28_2_StR_583_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-05-28","aktenzeichen":"2 StR 583/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"o2l\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 583/75 BESCHLUSS\n\nNL: Ha. 35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Manuel Novoa F , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EB 1536 in si spanien, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n7V\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Novenmber 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n28. Mai 1975 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision, mit der\ner Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs,.\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung. Ihnen ist zu entnehmen, daß das Material, aus welchem der Niedergang oder\nein sonstiger nicht unbedeutender Teil des Schiffes bestand,\nnoch nicht in solcher Weise vom Feuer ergriffen war, daß\n\nes ohne Fortwirken des Zündstoffes selbständig weiterbren-\n\nnen konnte. Nur dann aber wäre der Tatbestand des § 306\nNr. 2 StGB voll erfüllt worden (BGHSt 7, 37 f; 16, 109 £;\n18, 363 £f). Somit liegt lediglich ein Versuch vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nHierdurch wird der Strafausspruch nicht beeinflußt.\nDie Strafe ist vom Landgericht dem nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen worden. Zwar hat es strafschärfend berücksichtigt, daß der\nAngeklagte \"ein Schiff seines Arbeitgebers in Brand setzte\",\nWie die weitere Begründung ersehen läßt, ist der erschwerende Umstand hier aber lediglich darin gesehen worden, daß\nder Angeklagte die Tat zum Nachteil seines Arbeitgebers\nbegangen hat.\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-28/2-str-583-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-28/2-str-583-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.233091+00:00"}}