{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-05-28_2_StR_186_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-05-28","aktenzeichen":"2 StR 186/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 186/75 BESCHLUSS\nARrS TE\n\nir der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pfarrvikar Rolf Friedrich Wilhelm iii\n\naus Hi, zeboren ar EEE 1943 in Hoi,\n\nwegen Meineids\n\n- 2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 16. Dezember 1974 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Strafausspruch muß aus folgenden Gründen aufgehoben werden.\n\nDie Urteilsgründe legen nicht dar, ob die Strafkammer bei\nder Strafzumessung berücksichtigt hat, daß der Angeklagte bei\nseiner Zeugenvernehmung am 18. Januar 1974 in dem Verfahren\ngegen den Zeugen Lawall wegen Verdachts der Begünstigung\n(§ 60 Nr. 2 StPO) nicht hätte vereidigt werden dürfen. Anlaß\nzu einer solchen Erörterung hätte aber bestanden, weil die\nVorschrift des § 60 Nr. 2 StPO auch dann Anwendung findet,\nwenn die begünstigende Aussage in der Hauptverhandlung dem\nAngeklagten vorher zugesagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.\nJuni 19553 - 5 StR 184/53 = LM Nr. 6 zu § 60 Nr. 3 StPO; BGH,\nUrteil vom 16. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 -). Das Gericht\nhat zwar im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich festgestellt,\ndaß der Angeklagte dem Zeugen IB, dem damaligen Angeklagten,\n\n- 3.\n\ndie begünstigende Zeugenaussage vorher zugesagt hat.\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe legt aber, was die\nRevision im einzelnen zutreffend ausführt, die Annahme\neines solchen Verdachts nahe (vgl. BGHSt 4, 255, 256;\nBGH, Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 662/74). Ob dieser\nauch schon bei Eidesabnahme vorlag, ist unerheblich. Es\ngenügt, daß er später, etwa im Meineidsverfahren, aufgetaucht ist (BGHSt 23, 30, 32).\n\nDaß der Angeklagte nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden durfte, stellt einen Strafmilderungsgrund dar,\nder zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 154\nAbs. 2 StGB führen kann (BGHSt 8, 187; 23, 30; Dreher,\nStGB 35. Aufl. § 154 Anm. 4). Den Gründen ist nicht zu\nentnehmen, ob das Gericht diesen Strafmilderungsgrund\nzugunsten des Angeklagten in Rechnung gestellt hat. Auch\nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte\nnur zur Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB verurteilt\nwurde, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer wegen des Strafmilderungsgrunds den Strafrahmen\ndes § 154 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und eine mildere\nStrafe ausgesprochen hätte.\n\n- 4 -\n\n2. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nWillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-28/2-str-186-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-28/2-str-186-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.215490+00:00"}}