{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-05-21_2_StR_162_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-05-21","aktenzeichen":"2 StR 162/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 162/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann lians-Jürgen | EB aus Fe /Nam,\ndort geboren an mE» 1955,\n\nwegen Betrugs\n\nDer ?. Stratsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1975\nbeschlossen:\n\nI. Auf Antrags des Angeklagten wird der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts in Frankfurt au Hain vom 18. September 1974 aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in “rankfurt am\n\nMain vor 15. November 1%75\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, da» der\nAngeklagte des Beiruges in einem Falle\nschuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch, soweit er ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmitteis, an eine andere\nStrafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n(§ 549 Abs. 2 bis A StPO).\n\nfa\n\nGründe:\n\n1. Der die Revision wegen Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist verwerfende Beschluß des Landgerichts mus auf\nden rechtzeitig gestellten Antrag des Angeklagten (§ 346 Abs.\nStPO) aufgehoben werden, weil die Revisionsbegründung fristgemäss am 28. Närz 1974 eingegangen ist.\n\n2\n\n- 3 -\n\n>\n\n2. Nach den !eststellungen beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten daraut, den Abschluövertreter mit\nder Werbung von Kunden zu beauftragen und ihn zu diesem\nsweck mii vorsätzlich falschen Informationen zu versehen,\nDa dieses Verhalten des Angeklagten im Ergebnis alle fünf\nbetrügerischen Vertragsabschlüsse ermöglichte, sind diese\nin seiner Person zur lateinheit zusammengefaßt, obwohl bei\ndem Abschlußvertreter selbständige Handlungen vorliegen;\ndenn das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen\nist bei jedem Beteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrages auch dann selbständig zu bewerten, wenn Täterschaft oder Nittäterschaft anzunehmen ist (RGSt 76, 353,\n5358; BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 259/62 -,\nUrteil vom 24. November 1967 - 2 StR 231/67 -). Der Senat\nhat den Schuldspruch geändert. Das hat die Aufhebung des\nStralausspruchs zur Tolge.\n\n5. Sonst hat die liachprüfung aufgrund der ltevisionsrechtfertisung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n- A -\n\n3 wird aber zu prütlen sein, ob mit den durch die\nUrteile des Amtsserichta in München vom 15, Juni 1972\nund des Amtsgerichts in Frankfurt/Main vom 2. November\n1970 ausgesprochenen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden\nist,\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-21/2-str-162-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-21/2-str-162-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.948667+00:00"}}