{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-05-21_2_StR_150_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-05-21","aktenzeichen":"2 StR 150/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 150/75 URTEIL\nUST\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Peter Km aus Yam-Daw, geboren\nam GE 1959 in DaB,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n41\n\n' Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt HEEEEEEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus Dein\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts - Jugendkammer -\nin Mainz vom 26. November 1974 wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerde-\n\nführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte brachte die ihm bekannte 14jährige\nMonika Le dazu, mit ihm in seine elterliche Wohnung\nzu gehen, in der sich zu dieser Zeit sonst niemand befand.\nEr wollte sie seinem Vetter, der sein mögliches Erscheinen\num 15 Uhr angesagt hatte, für ein Liebeserlebnis zuführen.\nWeder Monika noch der Vetter wußten etwas davon. Als das\nMädchen weggehen wollte, sagte ihm der Angeklagte, es müsse\nda bleiben, vielleicht werde sein Vetter kommen. Hierüber\nkam es zu einem Streit mit anschließendem Handgemenge. Der\nAngeklagte zog ein Messer mit einer 6,8 cm langen Klinge\nund drohte dem Mädchen, es abzustechen, wenn es nicht in der\nWohnung bleibe. Er war entschlossen, das Mädchen mit aller\nGewalt zumindest bis 15 Uhr im Hause festzuhalten. Bei dem\nweiteren Geraufe stach er dem Mädchen dreimal wuchtig in\nden Rücken. Dem Opfer gelang es schließlich, das Messer dem\nAngeklagten zu entwinden. Nachdem er dem Mädchen noch unter\nder Tür versprochen hatte, es zu verbinden, wenn es wieder\nmit ihm hereinkomme, kam es zurück und gab ihm auf sein Verlangen das Messer. Er legte das Messer weg, hielt das Mädchen dann aber noch weiter in der Wohnung fest und weigerte\nsich, ihm zu helfen, da es \"sowieso verrecken\" werde. Als\nseine Mutter von der Arbeit heimkam, zog er sich zurück. Das\nOpfer überlebte,\n\nNach den weiteren Feststellungen der Jugendkamnmer trat\ndie Haltung des Angeklagten zu seinem Vetter (also sein ursprüngliches Vorhaben) völlig in den Hintergrund, als er erkannte, daß das Mädchen nicht freiwillig da bleiben wollte.\nSie gehen zu lassen, widerstrebte aber seinem Willen, ein\n\"Supermensch\" zu sein, der sich durchsetzt, selbst wenn er\ndabei gegen elementarste Rechtsgrundsätze verstößt. Das\nbrachte ihn dazu, mit dem Messer zuzustechen.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu\neiner Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt, Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Äußerung des Angeklagten, er werde das Mädchen\nabstechen, die erhebliche Wucht, mit der er zustach, und\ndie Lage der Einstiche brachten die Jugendkammer zu der Überzeugung, daß er den möglichen Tod des Opfers billigend in\nKauf nahm, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit\nist festgestellt, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.\n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Tötungsversuch beendet oder unbeendet war. Jedenfalls ist der Angeklagte in keinem Fall vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten.\n\nStrafbefreiung nach beendetem Versuch scheidet schon\nmangels tätiger Reue aus. Da der Angeklagte durch die drei\nStiche sein Ziel erreicht hatte, das Opfer weiterhin in der\nWohnung zu halten, ist es wenig wahrscheinlich, daß er ihm\nnoch mehr Stiche versetzen wollte (unbeendeter Versuch). Bei\nUnterstellung eines solchen Falles kommt aber ebenfalls\nkein strafbefreiender Rücktritt in Frage, weil das Mädchen\nihm gegen seinen Willen das Messer abnahm. Daß er dann,\nnachdem das Mädchen in die Wohnung freiwillig zurückgekehrt\nwar und ihm das Messer herausgegeben hatte, lebensgefährdende Angriffe unterließ, kann ihn nicht entlasten. Im Unterlassen eines weiteren Versuches ist kein strafbefreiender Rücktritt zu sehen.\n\n“7\n\n5. Um die Fortdauer der Freiheitsberaubung zu erzwingen, nahm der Angeklagte auch den Tod des Opfers durch\nseine Behandlung billigend in Kauf. Die Jugendkamnmer hat\ndeshalb zutreffend Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung\nund Totschlagsversuch angenommen.\n\n4. Auch die weitere Prüfung des Urteils auf die\nSachrüge hat keine Beanstandungen ergeben. Der Beschwerdeführer versucht unzulässig, die fehlerfreie Strafzumessung\nder Jugendkammer durch eine eigene zu ersetzen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-21/2-str-150-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-21/2-str-150-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.933386+00:00"}}