{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-05-14_2_StR_71_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-05-14","aktenzeichen":"2 StR 71/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"OJ9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 71/75 BESCHLUSS\n\n+\n\n022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Axel Walter F EEE :.: : En -\nVO, ort geboren arı EEE 1951,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n- DD.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n21. August 1974 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesen\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen auf S. 3 UA planten der Angeklagte und sein Mittäter, \"vor der Tür des im Obergeschoß\ngelegenen Kundenraums zu warten, bis der Zweigstellenleiter,\nder die Zweigstelle als letzter zu verlassen pflegte, herauskäme, und ihn wieder mit hinein zu nehmen\". Daran hielt sich\nder Angeklagte. Gleichwohl legt ihm die Strafkammer straferschwerend zur Last, \"daß räuberische Erpressungen gegenüber\nKreditinstituten im Hinblick auf die Häufigkeit solcher Taten\nund darauf, daß bei solchen Taten oft Lagen für die Täter eintreten, welche sie nur mit Geiselnahmen oder sonstigen Gefährdungen unbeteiligter Bankkunden lösen zu können glauben, grundsätzlich eine allgemein abschreckende Strafe erfordern\". Gegen\n\n- 3.\n\ndiese Krwägung bestehen durchpreilende Bedenken. Zwar\ndurlte die Straliksnmer hier den Gedanken der Generalprävention verwerten, soweit die Häufigkeit von Banküberfällen in Frage steht. Ihre Ausführungen begründen indessen den Verdacht, daß sie darüber hinaus dem Angexklagten auch die bei Banküberfällen regelmäßig denkbare\nGefährdung von Bankkunden strafschärfend zur last legt.\nDas aber ist nicht gerechtfertigt: Der Angeklagte wollte,\nwie sein mit Erfolg durchgeführter Plan zeigt, von vornherein nur gegen den nach Schalterschluß allein zurückgebliebenen Zweigstellenleiter vorgehen. Die Gefährdung\nvon Bankkunden war damit ausgeschlossen und kann deshalb\ndie Strafhöhe nicht nachteilig beeinflussen,\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-14/2-str-71-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-14/2-str-71-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.805149+00:00"}}