{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-05-14_2_StR_632_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-05-14","aktenzeichen":"2 StR 632/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 632/74 BESCHLUSS\n1.175\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Friedrich KB aus Te /VE ,\ndort geboren am EB 1325,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n989\n\n(Fl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1975\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 14. Juni 1974, soweit es ihn betrifft, im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in dreizehn Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen einer weiteren\nUrkundenfälschung und einer Beihilfe zur Urkundenfälschung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten greift mit der Sachrüge durch. Das Landgericht\nhat in den Hehlereifällen auf Einzelstrafen von je einem\nJahr erkannt. Das war damals die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens. Jetzt beträgt die Mindeststrafe auf Grund des\nEGStGB vom 2. März 1974 nur noch sechs Monate. Das ist nach\n8 354 a StPO zu beachten. Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß das Landgericht auf der Grundlage des neuen Strafrahmens\nauf geringere Einzelstrafen in den Hehlereifällen erkannt\n\n- 3 -\n\nhätte und daß die bisherige Bemessung der Einzelstrafen\nin den Hehlereifällen auch die beiden weiteren Einzelstrafen beeinflußt hat. Der Senat hebt deshalb den gesamten Strafausspruch auf.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-14/2-str-632-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-14/2-str-632-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.789539+00:00"}}