{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-05-14_2_StR_152_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-05-14","aktenzeichen":"2 StR 152/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 152/75 BESCHLUSS\n/ 44.75 in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Reiseleiter Angelo A ME, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am e 1930 in IE /Kreis VER di’ Au /\n\nItalien,\n\n2. den Rentner Mario Me aus WERNE -KEEED, geboren\nam ED 1926 in P@EEEM/Kreis TElm/Italien,\n\n3, den Arbeiter Angelo P CHEND zus NE.- a,\ngeboren am En 1923 in MEB/ Italien,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nLU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 12. August 1974\n\n1. im Ausspruch über die Geldstrafen mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\n2, dahin ergänzt, daß die Untersuchungshaft\nje auf die Freiheitsstrafe angerechnet\nwird.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nAuf die Sachrügen kann der Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafen nicht bestehen bleiben, weil 8 392 AbgO\neine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe seit dem 1. Januar 1975 nicht mehr zwingend vorschreibt und der Ausspruch\n\neiner besonderen Geldstrafe jetzt ausschließlich nach\n\n§ 41 StGB nF möglich ist. Insoweit wird das Landgericht\nneu zu entscheiden haben. Im übrigen hat der Senat den\nAusspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nach\nden Gründen ergänzt, wo ausdrücklich Anrechnung auf die\nFreiheitsstrafen angeordnet ist (vgl. BGHSt 24, 29).\n\nDie weitere Prüfung des angefochtenen Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Mangel zum\nNachteil der Angeklagten ergeben. Die bloße Erwähnung des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG im Urteilssatz versteht der Senat\nnicht als gleichzeitige Verurteilung wegen Besitzes von\nBetäubungsmitteln; sie steht ersichtlich nur in Zusammenhang mit der Annahme eines besonders schweren Falles nach\n8 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG (vgl. BGHSt 25, 385).\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-14/2-str-152-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-14/2-str-152-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.771618+00:00"}}