{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-25_2_StR_98_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-25","aktenzeichen":"2 StR 98/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 98/75 BESCHLUSS\nDay FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Busfahrer Albert H DB aus TBB, geboren\nam > 1925 ir NGEM/Kreis Tann\n\n2. den Kraftfahrer Josef S ED aus IB, zeboren\nan EEE 1915 in V/Kreis VCEEEn- 7 ,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hg\nwird das Urteil des Landgerichts in\nKoblenz vom 18. Dezember 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit gegen\ndiesen Angeklagten neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt worden\nist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtismittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Sg wird\ndas vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über\ndie Geldstrafe gegen diesen Angeklagten aufgehoben.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte Sg hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen; jedoch wird die\nGebühr um ein Fünftel ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDie vom Angeklagten Hgg unter Beschränkung auf den\nStrafausspruch, vom Angeklagten Sg unbeschränkt eingelegten Revisionen haben nur deshalb teilweise Erfolg, weil seit\ndem 1. Januar 1975 zusätzliche Geldstrafen nur noch unter den\nbesonderen Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden dürfen.\n\nNach den Ausführungen der Urteilssründe ist beim Angelklarten | auszuschlieö3en, das das Landgericht bei Anwenduns\ndes jetzt geltenden Kechts auf eine Geldstrafe erkannt hätte,\nDer Senat hat insoweit abschließend den Wegfall der Gelästrafe\nangeordnet. Beim Angeklagten Ip bleibt die Möglichkeit\noffen, daß gegen ihn keine oder eine geringere Geldstrafe\nausgesprochen worden wäre. Der Senat hat deshalb bei ihn\n\ndie Sache zu neuer Entscheidung über den Ausspruch einer\nGeldstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitere\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben,\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-25/2-str-98-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-25/2-str-98-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.299259+00:00"}}