{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-23_2_StR_127_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-23","aktenzeichen":"2 StR 127/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 127/75 BESCHLUSS\nIyı FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Hans Georg M ED aus KB, geboren\nar > 1939 in DEE» zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nIE\n\n_—\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 15. Oktober 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1\nNr. 4 BetMG) wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\"aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 25, 385) ist neben einer Verurteilung aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG für eine tateinheitliche Verurteilung auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG regelmäßig kein Raum, weil insofern ein Verhältnis der Subsidiarität besteht. Die Änderung des Urteils in diesen\nPunkt würde an sich den Strafausspruch unberührt lassen.\n\nIndessen kann dieser hier deshalb keinen Bestand haben,\nweil die dem Angeklagten wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zugebilligte Strafmilderung seit dem\nInkrafttreten des § 49 StGB 1975 die Beachtung der wesentlich geringeren Höchststrafe von 7 Jahren und 6 Monaten erforderlich macht, während das Landgericht bei der\nStrafbemessung noch von der bis dahin geltenden zehnjährigen Höchststrafe gemäß § 11 Abs. 4 BetMG ausgegangen ist,\nEs erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer\nangesichts der stark herabgesetzten Obergrenze des Strafrahmens auf eine geringere Freiheitsstrafe als vier Jahre\nerkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben, Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-23/2-str-127-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-23/2-str-127-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.224605+00:00"}}