{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-16_2_StR_60_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-16","aktenzeichen":"2 StR 60/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bullst: ja\n\nBetHG § 11 Abs. I Ar. 4 u. Nr.6b\nDer Besitztatbestand wird nicht schon durch eine ganz kurze\n\nHilfstätigkeit, die ohne Jerrschaftswillen geleistet wird,\nerfüllt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBullst: ja\n\nBetHG § 11 Abs. I Ar. 4 u. Nr.6b\nDer Besitztatbestand wird nicht schon durch eine ganz kurze\n\nHilfstätigkeit, die ohne Jerrschaftswillen geleistet wird,\nerfüllt.\n\nBGH, Urt.v. 16. April 1975 - 2 StR 60/75 - IG Frankfurt/Main -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_60/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Privatdetektiv Ali ED au: Tai\nei, zZeboren am EEE 1952 in Kl Türkei,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\n. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des lLandgerichts in Frankfurt am Main\nvom 17. Dezember 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen eines tateinheitlich\nbegangenen Vergehens nach § 11 Abs. 1\nNr. 6 b BetMG wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— 3 —-\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte war von dem früheren Mitangeklagten\nAWEM gebeten worden, ihm Kaufinteressenten für Haschisch\nnamhaft zu machen. Als er durch seinen Iandsmann ÜGIWB erfuhr, das ein Bekannter von diesem, ein farbiger Amerikaner,\nHaschisch zu erwerben suchte, vermittelte er ein Treffen dieser beiden mit Alp. Hieran nahm ein weiterer Amerikaner\nteil, der einer US-Dienststelle zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität angehört. Bei dem Treffen bestätigte der\nAngeklagte auf Alb Frage, daß der farbige Amerikaner der\nKaufinteresseni sei. Dem Wunsch Akmans entsprechend blieb\ner während der nachfolgenden Verhandlungen zugegen und fuhr\ndann mit AB und dem farbigen Amerikaner zu seinen, des\nAngeklagten, Wohnhaus. Dort hatte Ale ohne Wissen des Angeklagten im Keller das Haschisch (4,89 kg) versteckt. Nachdem dieses von dem Amerikaner geprüft worden war, verliezsen\ndie drei das Haus und gingen zu dem etwa 20 m von der Haustür entfernt geparkten Personenkraftwagen. Auf diesem Weg\ntrug der Angeklagte das Haschisch in einer Plastiktüte. Auf“\nBitten von A fuhr er mit zu einer Tankstelle, wo der\nandere Amerikaner wieder zu ihnen stieß. Hier gaben sich\ndie beiden Amerikaner zu erkennen.\n\nDas Jandgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu\neinem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a sowie wegen eines\nVerstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetllG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteili und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Ferner hat es das sichergestellte Haschisch\neingezogen.\n\nII. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n-A-\n\n1. Der Angeklayte hatte den Beweisamtrag xestellt,\nden farbigen Amerikaner, genannt \"Denny\", unter anderen\ndarüber zu vernehmen, daß AB das Haschisch aus dem\nKeller zum Fahrzeug getragen habe. Der Antrag ist vcn\nLandgericht mit der Begründung abgelehnt worden, das\nBeweismittel sei unerreichbar; die Strafkammer habe keine\nMöglichkeit, Namen und Anschrift des Zeugen zu ermitteln,\nda die vernommenen deutschen Beamten insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet seien und nach ihrer Auskunft\nsowie nach seiner, des landgerichts, Erfahrung auszuschlieöen sei, dau die Personalien des als V-Mann eingesetzten Amerikaners festgestellt werden könnten.\n\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Landgericht\nhabe durch die Ablehnung des Beweisamtrags gegen § 244 Abs. ?\nund 3 StPO verstoßen. Zumindest über den Dienstvorgesetzten\nder vernommenen Zollfahndungsbeanmten hätte die Strafkammer\ndie ladungsfähige Anschrift des V-Mannes in Erfahrung bringen\nkönnen. Davon abgesehen sei das Landgericht aber auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zollbeamten Angaben über\ndie Person dieses Amerikaners hätten verweigern dürTen.\n§ 62 Abs. 1 BDG könne keine Anwendung finden; denn die\nDekanntgabe von Name und Anschrift dieses Angehörigen einer\namerikanischen mit der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität\nbeauftragten Dienststelle werde die Erfüllung öffentlicher\nAufgaben der Bundesrepublik weder ernstlich gefährden noch\nerheblich erschweren. Erforderlichenfalls hätte das lLandgericht die beiden vernommenen Beamten durch Maßnahmen nach\n§ 70 StPO zur Mitteilung der Personalien des farbigen Anerixaners zwingen müssen,\n\n-5-\n\nDie Rüge ist unbegründet. Aus den Bekundungen der\nbeiden Zollbeamten ergab sich, daß sie den Namen des farbigen Kontaktmannes nicht kannten und daß ihnen ferner\nuntersagt war, irgendwelche Angaben über seine Person\nzu machen. Wenn das landgericht daraufhin keine weiteren\nSchritte zur Feststellung der ladungsfähigen Anschrift\ndieses V-Mannes unternommen hat, so ist dies nicht zu\nbeanstanden. üntgegen der Auffassung des Beschwerädeführers lagen die Voraussetzungen für die Versagung der\nGenehmigung zur Aussage über die Person dieses V-Mannes\nvor (§ 54 StPO, §§ 61, 62 BBG). Die gemeinsame Bekämpfung\ndes illegalen Betäubungsmittelhandels durch Angehörige\ndeutscher und amerikanischer Dienststellen dient nicht\nnur dem Schutze der in der Bundesrepublik stationierten\namerikanischen Streitkräfte, sondern zugleich auch der\nErfüllung öffentlicher Aufgaben des deutschen Staates.\n\nDas folgtallein schon aus dem Umstand, daß es Rauschgifthändler in der Regel nicht interessiert, an welchen Verbraucherkreis ihre Ware letztlich gelangt, sofern mit der\nPerson des Erwerbers keine Gefahren für sie verbunden sind.\nSie beschränken sich nicht auf bestimmte Käuferschichten.\nVielmehr ist ihnen an einem möglichst großen \"Kunden\"-Kreis\ngelegen. Bereits aus diesem Grund besteht ein Interesse der\ndeutschen Behörden daran, daß Kontakt-Personen, deren sich\nausländische Dienststellen bei der gemeinsamen Bekämpfung\ndes Rauschgifthandels bedienen, unbekannt bleiben. Abgesehen von diesem allgemeinen Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall weiter zu berücksichtigen, daß dem Beweisthema,\nzu dem jener Kontaktmann als Zeuge benannt war, nur eine\nsehr geringe Bedeutung zukommt, wie die Ausführungen zur\nAnderung des Schuldspruchs zeigen werden.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt ferner Verletzung des\n§ 265 Abs. 1 3tPO. Ihm waren durch die zugelassene Anklage\nein Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BetlHü sowie\nSteuerhehlerei zur last gelegt worden. Unmittelbar vor\nBeendigung der Beweisaufnahme wurde er darauf hingewiesen,\nda bei ihm \"nur eine Beihilfe zum Vergehen nach § 11 Abs. 1\nIr. 6 a Betäubungsmittelgesetz in Betracht\" komme (Bl. 267\nd.A.). Vorher hatte die Strafkammer verschiedene anderslausende Hinweise erteilt. Der Angeklagte trägt vor, durch\njenen Hinweis sei er davon abgehalten worden, sich auch\ngegen eine Verurteilung aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 6b\nBetMG zu verteidigen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil auf dem\ngerügten Verstos3 beruht. Denn diese Verfahrensbeschwerde\nkünnte jedenfalls keinen weitergehenden Erfolg haben als\ndie Sachrüge.\n\n3. Das Landgericht hat das Vergehen nach § 11 Abs. 1\nür. 5 b BetMG darin gesehen, das der Angeklagte im Beisein\nvon Akman das diesem gehörende Haschisch 20 m weit getragen\nhat. Diese Tätigkeit erfüllt noch nicht den Besitztatbestand.\nZwar setzt dieser lediglich das bewußte tatsächliche Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses voraus\n(Begründung zum Enswurf eines Gesetzes zur Änderung des\nOpiumgesetzes, BT-Drucks. VI/1877, S. 9), das auch bei einem\nblo3en Besitzdiener gegeben sein kann. Jedoch genügt nicht\neine so kurze Nilfstätigkeit, wie sie hier vom Angeklagten\n- zudem ohne Herrschaftswillen - geleistet worden ist. Wollte\nman in einem derartigen Fall § 11 Abs. 1 ir. 6 b BetMG für\ngegeben erachten, su würde dessen Anwendungsbereich unangemessen ausgedehnt, Wenn auch durch diese Vorschrift die Strafverfclgung insofern erleichtert werden soil, als nicht mehr\nnotwendig ist, dem Besitzer den illegalen Erwerb des Betäubung]\n\n- 17 -\n\nmittels nachzuweisen (Amtliche Begründung aa0), so bedar!\n\nes hierzu doch nicht eines umiassenderen Anwendungsbereichs,\nals er bei anderen Besitztatbeständen angenommen worden ist,\ndie dem Gesetzgeber orfensichtlich als Vorbild gedient haben\n(vgl. Protokoll sur. 49 des Rechtsausschusses des Deutschen\nBundestages der 6. Wahlperiode, S. 12). Zu einer weitergehenden\nAusdehnung besteht um so weniger Anlaß, als bei der Gesetzesberatung die Sorge geäußert worden ist, daß der Besitztatbesvand möglicherweise zu weit sei. Der Regierungsvertreter hat\ndazu erklärt, das sich die Bundesregierung um eine engere\nFassung bemüht, aber keine geeignete Formulierung gefunden\nhabe (vgl. die genannte Niederschrift des Rechtsausschusses\naa0). Die Verurteiluns wegen des Vergehens nach § 11 Abs. 1\nWr. 6 b BetMG muß somit wegfallen.\n\nSchon dies hat die Aufhebung des Strafausspruches nebst\nder Anordnung der sinziehung des Haschisch zur Folge. Es\nbraucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden,\nob die Strafkamer bei der Festsetzung der Strafe von einen\nfalschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn sie auf S. 10 UA\nausführt, dau für die Tat ein Strafrahmen von einem bis zu\nzehn Jahren in Betracht kam, ohne dabei zu erwähnen, daß\ndie liindeststrafe hier gemäß § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3\nStGB aF auf ein Viertel ermäßigt werden konnte.\n\nAußer über die Strafe wird auch über die Einziehung neu\nzu entscheiden sein,\n\nDie weiseren Ausführungen des Beschwerdeführers im\nRahmen der Sachrüge sind unbegründet. Mit ihnen greift er\n\nin unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer\nan.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-16/2-str-60-75","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-16/2-str-60-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.214289+00:00"}}