{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-16_2_StR_58_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-16","aktenzeichen":"2 StR 58/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1129)\n\nStR 58/75 URTEIL\nAv 38\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n—_\n\n. Gerhard Do aus Ab, dort geboren am im-GB 1940,\n\n2. Harald Walter E EB aus Aa, dort geboren am\nCEEEEEEEREED 1951,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ae»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten BB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n12. Juli 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten EB betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Beim» wegen\nBetrugs in 20 Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten E@B wegen Betrugs in zehn Fällen unter Einbeziehung\neiner früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Ei»\nerkannten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte DB und,\nsoweit es den Angeklagten EB betrifft, die Staatsanwaltschaft, diese unter Beschränkung auf das Strafmaß, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten Dieb,\nder das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt\nmit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs\n\ngegen den Angeklagten EB.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Bw sieht eine\nVerletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob Dei z.\nZt. der Tat infolge einer Hörigkeit zu seiner im Jahre 1972\nvon ihm geschiedenen Ehefrau in seiner Steuerungsfähigkeit\nso erheblich eingeschränkt war, daß § 51 Abs. 2 StGB hätte\n\nAnwendung finden müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Strafkammer hat den ungünstigen Einfluß, den die\nfrühere Ehefrau des Angeklagten auf ihn ausgeübt hat, im\nUrteil eingehend gewürdigt und sich dabei auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte, wie er schon in\nder Hauptverhandlung behauptet hat, seiner Ehefrau hörig\nwar (UA S. 32, 33). Ihre Erwägungen hierzu und das auf diesen Erwägungen beruhende Ergebnis, daß die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten durch den Einfluß seiner\nEhefrau nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB aF beeinträchtigt gewesen sei, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Umstände, die entgegen der Ansicht der Strafkammer auf\neine Hörigkeit des Angeklagten hindeuten könnten und deshalb\ndie Kammer zur Einholung des von der Revision vermißten\nSachverständigengutachtens hättendrängen müssen, sind nicht\nersichtlich. Auch die Revision bringt keine Tatsachen vor,\ndie Anlaß zu der Annahme geben könnten, der Angeklagte sei\nin seinen Entschlüssen in einem solchen Maße von seiner Ehefrau abhängig gewesen, daß er über seinen Willen nicht mehr\nvöllig frei habe bestimmen können.\n\nAuch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbe-\n\nschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\n2, Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß\ndie Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Angeklagten\nEbert verhängten Freiheitsstrafe nach § 23 Abs. 2 StGB aF\n(jetzt § 56 Abs. 2 StGB 1975) zur Bewährung ausgesetzt hat.\nDabei kann offen bleiben, ob, wie die Strafkammer meint,\nüber eine günstige Zukunftsprognose im Sinne des § 23 Abs, 1\nStGB aF hinaus \"besondere Umstände in der Persönlichkeit\"\ndes Angeklagten vorliegen, die die Strafaussetzung rechtfertigen könnten. In jedem Falle fehlt es nach den Feststellungen an den außerdem erforderlichen \"besonderen Umständen in den Taten\" des Angeklagten (vgl. BGHSt 24, 3).\nAuch die Strafkammer teilt nicht mit, worin sie solche Umstände sieht.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Strafaussetzung\nzur Bewährung die Höhe der verhängten Einzelstrafen und\nder Gesamtstrafe beeinflußt hat, ist nicht nur die Entschei-\n\ndung nach § 23 Abs. 2 StGB af, sondern der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-16/2-str-58-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-16/2-str-58-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.194680+00:00"}}