{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-16_2_StR_109_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-16","aktenzeichen":"2 StR 109/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 109/75 BESCHLUSS\nAbV. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Paolino DB EB, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 19.1 ir To / SCHERE /Italien,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 19. Juni 1974, soweit es ihn betrifft,\n; mit den Feststellungen aufgehoben und die\n| Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n{ des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n/ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie auf Verletzung des formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieser Verurteilung.\n\n1. Zu dem ersten Fall der gewerbsmäßigen Hehlerei\nhat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte Lederbekleidungen, die aus zwei verschiedenen Einbruchsdiebstählen stammten, sowie Fotoartikel, die bei einem\nweiteren derartigen Diebstahl erbeutet worden waren, in\nKenntnis der Vortaten ankaufte, um sie mit Gewinn zu veräußern. Während in der Anklage insoweit von drei selbständigen Taten ausgegangen worden war, ist das Landge-\n\nWIE\n\nricht zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht ausschließen, daß das Diebesgut aus diesen drei Vortaten\nbei ein und derselben Gelegenheit vom Angeklagten erworben worden sei, so daß hier nur ein Fall der gewerbsmäßigen Hehlerei vorliege (S. 7 UA). Gegen die Arınahme\neiner einzigen Handlung bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Jedoch beruht die Einbeziehung des Ankaufs\nder Fotogegenstände in diese Tat auf einem Rechtsfehler.\nDas Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens\nabgelehnt, soweit dem AngeklagtanHehlerei bezüglich der\nFotosachen zur Last gelegt worden war. Diese Entscheidung\nwäre für das Urteil nur dann ohne Bedeutung, wenn die\nStrafkammer es als erwiesen erachtet hätte, daß der geschichtliche Vorgang, der den Gegenstand der Urteilsfindung bildete,auch den Erwerb der Fotogeräte umfaßte. Da\ndas Landgericht eine solche Überzeugung aber nicht gewonnen hat, hätte es von der für den Angeklagten günstigsten\nTatsachengestaltung ausgehen, d.h. hier den Erwerb der\nFotoartikel als selbständige Handlung werten und das Verfahren insoweit mangels der Prozeßvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses einstellen müssen.\n\n2. Die Verurteilung in dem ersten vom Landgericht angenommenen Hehlereifall kann aber auch aus einem weiteren\nGrund nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen auf\nS. 2 UA ließ der Angeklagte die Lederbekleidungsstücke bei\ndem Mitangeklagten Sem lagern, der in einem neben seinem\nZimmer gelegenen Raum wohnt. Semmm hat sich eingelassen,\nsechs Tage vor seiner Festnahme hätten ihn zwei Männer namens IGEEMP und Sp, die er Monate vorher bei dem Angeklagten Be kennengelernt habe, aufgesucht und gefragt,\n\nDo\n\nob sie für vier bis fünf Tage einen Koffer bei ihm lassen\nkönnten; dabei sei von ihnen erwähnt worden, sie hätten den\nKoffer Beim geben wollen, dieser sei aber nicht da; am\nspäten Abend des folgenden Tages hätten sie einen Koffer\nund ein in eine Wolldecke gewickeltes Bündel gebracht, in\ndenen sich die bei ihm sichergestellten Lederwaren befunden hätten; über die Herkunft der Sachen habe er sich keine\nGedanken gemacht. Das Landgericht hat die Einlassung des\nMitangeklagten Sanna als nicht widerlegt angesehen (S. 3 £,\n7 UA). Danach ergibt sich aber ein Widerspruch in den Urteilsfeststellungen. Nach den Angaben des Mitangeklagten\nSEE, auf denen sein Freispruch beruht, sind die Lederwaren von ihm für I und Sp@ aufbewahrt worden. Bei einer\nsolchen Sachlage hätte der Angeklagte Bew keine Verfügungsgewalt an ihnen erlangt. Demgegenüber besaß er nach\nden Feststellungen, welche die Strafkammer seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, diese Gewalt. Auch wegen des somit\nvorliegenden Widerspruchs kann die Verurteilung in dem ersten vom Landgericht angenommenen Fall keinen Bestand haben.\n\nAuf die Frage, ob der Umfang der in diesem Fall gehehlten Ware von der Strafkammer genügend bestimmt worden\nist, braucht nicht eingegangen zu werden.\n\n3. Die Verurteilung in dem zweiten Fall muß schon\ndeshalb aufgehoben werden, weil im Urteil Angaben über die\nZahl der vom Angeklagten Bam gehehlten Uhrwerke fehlen\nund damit der Umfang der Tat nicht bestimmt ist. Den Feststellungen 1äßt sich insoweit lediglich entnehmen, daß von\ndem gestohlenen Gut 21 Uhrwerke im Zimmer dieses Angeklagten sichergestellt wurden. Ob er ursprünglich mehr beses-\n\nsen oder nur diese erworben hat, bleibt unklar. Abgesehen\nvon diesem Mangel könnte das Urteil hinsichtlich des zweiten Falles aber auch deshalb nicht aufrechterhalten werden,\nweil fraglich erscheint, ob dem Landgericht bereits die Besonderheiten dieser Tat allein zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausgereicht hätten. Denn die Strafkammer hat das Vorliegen dieses Merkmals unter anderem aus der Menge und dem\nWert der gesamten gehehlten Waren geschlossen.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg x","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-16/2-str-109-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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