{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-10_2_StR_502_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-10","aktenzeichen":"2 StR 502/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 502/74 BESCHLUSS\n104.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten und Verleger Heinrich Otto Luis B >\naus DEE -S CE, Seboren am 1908 in\nTE ‚\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April\n1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des landgerichts in Darmstadt vom 21. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-\n‚klagte\n\n1. in den Fällen II Nrn. 16 bis 25,\n41 bis 55, 69 bis 9, 95, 96, 103\nbis 109, 113 bis 151, 156 bis 163,\n165 bis 170 und 180 bis 190 sowie\n\n2. in den Fällen II Nrn. 26, 29, 31, 32 und\n35 bis 37 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird das Verfahren auf\nKosten der Landeskasse eingestellt.\n\nIl. In den Fällen WW (Nr. i der Anklage)\nsowie SB und Sue (ir. 3 der Anklage) wird das Verfahren gemäß § 154 StPO\nvorläufig eingestellt.\n\nIII. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nurdünde:\n\nA. Die sLralkammer hal den Angeklagten wegen \"lurtgesetzten Betruges\" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDen Gesamtvorsatz hat sie darin geseben, daß der Angeklagte\nvon Anfang an vorgehabt habe, \"durch das Hereinholen möglichst\nvieler Aufträge bei möglichst vielen Geschäftsleuten an mög-\n\nlichst vielen Orten zu möglichst großen Einnahmen zu kommen\"\n(S. 21 UA).\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG\nsowie des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nB. I. 1. In den zu I. 1. der Urteilsformel bezeichneten\nFällen muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt\nwerden, da es insoweit an den Verfahrensvoraussetzungen der\nErhebung einer Anklage und des Erlasses eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Die Staatsanwaltschaft hatte bewußt davon\nAbstand genommen, hinsichtlich dieser Fälle eine Nachtragsanklage zu erheben. Sie war der Ansicht, dessen bedürfe es\nnicht, weil zwischen diesen und den durch die Anklage vom\n28. August 1973 erfaßten Fällen Fortsetzungszusammenhang\nbestehe. Ein solcher ist indes nicht gegeben; denn der Angeklagte führte die Taten nicht aufgrund eines Gesamtvorsatzes\naus, wie er Voraussetzung einer fortgesetzten Handlung ist.\nEin derartiger Vorsatz kann nicht schon in dem allgemeinen\nEntschluß gesehen werden, eine Reihe gleichartiger Straftaten\nzu begehen. Vielmehr muß er sämtliche Teilakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsguts, seines Trägers, Ort, Zeit\n\n-4 -\n\nund ungeführer Ausführungsarl umfassen (BuuSt 15, 268,\n271). Handelt es sich danach hier um selbständige Taten,\n\nso hätte es zu ihrer Einbeziehung in das Verfahren der\nErhebung einer Nachtragsanklage und des Erlasses eines\nGerichtsbeschlusses nach § 266 StPO bedurft. Daß der\nVorsitzende die Fälle zum Gegenstand der Verhandlung\ngemacht hat und dies vom Angeklagten nicht beanstandet\nworden ist, vermag die von der Verfahrensordnung zwingend\ngeforderte förmliche Feststellung und Umgrenzung des Unter-Suchungsgegenstandes nicht zu ersetzen. Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen.\n\n2. Ein Verfahrenshindernis liegt auch hinsichtlich\nder unter I. 2 der Urteilsformel aufgeführten Fälle vor.\nZutreffend wird vom Beschwerdeführer gerügt, daß über diese\nFälle bereits durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Groß Gerau vom 14. März 1973 entschieden worden\nist. Auch insoweit mußte deshalb das Verfahren eingestellt\nwerden. In den vom Senat nicht eingestellten Fällen ist die\nStrafklage nicht etwa durch die Entscheidung des Amtsgerichts\nGroß Gerau verbraucht, obwohl dieses eine fortgesetzte Handlung angenommen hat und die Verurteilung wegen einer solchen\nHandlung alle vor der Verkündung des letzten tatrichterlichen\nUrteils in Fortsetzungszusammenhang begangene Taten umfaßt,\ngleichgültig ob sie dem Gericht bekannt waren (BGHSt 6, 92,\n95; 15, 268, 270). Die Voraussetzungen einer fortgesetzten\nTat fehlten in jenem Verfahren aus den gleichen Gründen wie\nin der vorliegenden Sache. Trotz der Rechtskraft des Urteils\nvom 14. März 1973 ist der Senat an die in dieser Entscheidung\nzu Unrecht vertretene Ansicht betreffend der fortgesetzten\nHandlung nicht gebunden. Er hat die Frage des Strafklageverbrauchs unabhängig von den damaligen Feststellungen und Auffassungen zu entscheiden (BGHSt 15, 268, 270).\n\n-5-\n\nII. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nIII. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils nach\nder vorläufigen Einstellung des Verfahrens in den Fällen\nWeber (Nr. 1 der Anklage) sowie SG und Sue (lir. 5\nder Anklage) keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Durch die unzutreffende Annahme einer\nfortgesetzten Handlung wird er insoweit nicht beschwert.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-10/2-str-502-74","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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