{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-09_2_StR_661_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-09","aktenzeichen":"2 StR 661/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 661/74 BESCHLUSS\nGF.AFE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Gerhard Me aus REM, zeboren am\nEEE 1939 in Mei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Februar 1974\n\n1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß\nbei den in der Klammer aufgeführten Vorschriften $ \"248\" durch $ \"240\" ersetzt\nwird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisimsechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.\nDer Urteilsspruch war lediglich insoweit zu berichtigen,\nals in der Klammer anstelle des von der Strafkammer angewendeten § 240 StGB infolge eines offensichtlichen Schreibversehens der § 248 StGB aufgeführt ist.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben,\nDie Strafkammer führt auf S. 16 UA aus, daß für die Brandstiftung mehrere Motive des Angeklagten denkbar seien, ein\nbestimmtes Motiv aber nicht festgestellt werden könne.\nGleichwohl legt sie bei der Strafzumessung dem Angeklagten\nzur Last, daß sein Entschluß, das Efeuhaus abzubrennen, \"als\nAusfluß eines kriminellen Gewinnstrebens gedeutet werden müsse\" (UA S. 18). Hierin liegt ein Widerspruch, den der Senat\naus den Urteilsgründen nicht zu lösen vermag: Wenn das Motiv\ndes Angeklagten offen bleiben muß, kann nicht doch ein bestimmtes Motiv - kriminelles Gewinnstreben - als Strafschärfungsgrund herangezogen werden,\n\nDie verschiedenen Erwägungen der Strafkammer wären nur\ndann miteinander vereinbar, wenn die Kammer zum Ausdruck gebracht hätte, daß zwar ein bestimmtes Motiv nicht festzustellen sei, jedenfalls aber ausschließlich die von ihr auf\nS. 16/17 UA aufgezeigten, in der Tat auf Gewinnstreben hindeutenden Motive (Schutz vor Schadensersatzforderungen; Versicherungsvorteile) in Betracht kämen. Daß die Kammer dies\nsagen wollte, kann indessen dem Urteil nicht mit Sicherheit\nentnommen werden. Die Urteilsgründe können ebenso auch dahin verstanden werden, daß nach Ansicht der Strafkammer über\ndie angeführten Beispiele hinaus noch andere Motive denkbar\nsind.\n\nDie bestehenden Unklarheiten gebieten die Aufhebung\ndes Strafausspruchs im Falle der Anstiftung zur Brandstiftung. Dies führt zur Aufhebung auch der anderen Strafaus-\n\nsprüche, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie\n\nvon der Höhe der für die Anstiftung verhängten Einzelstrafe beeinflußt worden sind.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-09/2-str-661-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-09/2-str-661-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.842212+00:00"}}