{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-09_2_StR_310_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-09","aktenzeichen":"2 StR 310/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 310/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hugo FT EEE aus Om,\ngeboren am EEE 1954 ir ROM Krs. Ol,\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nDer ?. Strat'senat des Bundesrerichtshofs hat am 9. April 1975\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 5LVPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 23. Februar 19753 im Strafausspruch\ngegen ihn dahin geändert, daß die Geldstrafe wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen. Jedoch wird\ndie Gebühr um ein Drittel ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat neben der Freiheitsstrafe auch\nauf eine Geldstrafe ersichtlich nur deshalb erkannt, weil\ndies im Falle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zwingend\nvorgeschrieben war. Diese Vorschrift besteht jedoch seit\n1. Januar 1975 nicht mehr. Eine zusätzliche Geldstrafe darf\njetzt nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB\n(Bereicherungsabsicht) verhängt werden. Da sich nach der\nausdrücklichen Urteilsfeststellung bei diesem Angeklagten\n- im Gegensatz zu den Mitangeklagten - nicht ergeben hat,\ndaß er aus übertriebenem Gewinnstreben mitgewirkt hat,\nschließt der Senat aus, daß die Strafkammer nach neuen\nRecht ebenfalls auf eine zusätzliche Geldstrafe erkannt\nhätte,\n\n- 3.\n\nDie weitere Näachprüliung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen ltechtisfehler ergeben.\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-09/2-str-310-74-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-09/2-str-310-74-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.822623+00:00"}}