{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-04-02_2_StR_408_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-04-02","aktenzeichen":"2 StR 408/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\na\n\n2 StR_408/74 BESCHLUSS\nv7\nin der Strafsache\ngegen\ndie Hausfrau Ursula > geschiedene Ni»\naus CEWw, geboren am 1939 in Si,\nKreis Ru »\n\nden Arbeiter Bill Edward C ED aus CE.\ndort geboren an EB 1943,\n\ndie Raumpflegerin Hannelore W EEEEEED zus Gi,\ngeboren am EMS 1946 in SB, Kreis HEN,\n\ndie Hausfrau Renate Ingeborg Rosemarie B 5 m :\ngeborene KB aus Rep, geboren am GEEEEED 1952\n\nin He.\n\nden Arbeiter TVdo Mo aus Ci, dort geboren\nam GUEEEEREEED ' 952,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts in Gießen\nvom 29. April 1974 wird mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Ci,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n2, auf die Revisionen der Angeklagten Bw,\nVe, BSD uni ME in den Straf-\n\naussprüchen gegen sie.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nDE, VD, SS uni MB werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, daß die\nAngeklagte BB des Raubes in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des räuberischen\nDiebstahls (§§ 249, 252, 223 a, 47, 73, 74 StGB)\nschuldig ist.\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ci hat mit der\nallgemeinen Sachrüge Erfolg. Zwar hat die Strafkammer die\nTat rechtlich einwandfrei als Beihilfe zum Raub und Körperverletzung gewürdigt. Jedoch hat sie die von ihr angenommene\nTatmehrheit zwischen beiden Taten mit keinem Wort begründet.\nDafür könnte nur die von ihr als nicht widerlegt bezeichnete\nEinlassung des Angeklagten sprechen, er habe WB geschlagen,\nweil er sich durch ihn beleidigt gefühlt habe (UA Bl. 16).\nIm Hinblick darauf, daß nach den sonstigen Tatumständen Tateinheit zwischen den beiden Taten nahe liegt, hätte es jedoch\nnäherer Darlegungen der Strafkammer zu dieser Frage bedurft.\nDeshalb war die Verurteilung dieses Angeklagten in vollen\nUmfange aufzuheben.\n\nII. Soweit die übrigen Angeklagten allgemeine Verfahrensrügen erhoben haben, sind diese unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen ergibt in den\nSchuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.\nDagegen können sämtliche Strafaussprüche keinen Bestand haben,\nweil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB aF\n(jetzt § 21 StGB) nicht geprüft hat, obwohl nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen die Angeklagte BE mindestens im\nFalle II 1 der Urteilsgründe sowie die Angeklagten Bö@WP und\nME bei ihrer Tat angetrunken (UA Bl. 6), die Angeklagte W-WEB sogar erheblich angetrunken (UA Bl. 20) waren und nach\nUA Bl. 17 die Angeklagte BP auch in den Fällen II 2 und II 3\n\n-4.-\n\nder Urteilsgründe möglicherweise unter Alkoholeinfluß\nstand. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nauch in den insoweit in Betracht kommenden Fällen die\nAnwendung oder Nichtanwendung des § 14 StGB aF, § 47 StGB\n1975 darzulegen haben.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-02/2-str-408-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-02/2-str-408-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.568459+00:00"}}