{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-20_2_StR_72_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-20","aktenzeichen":"2 StR 72/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 72/75 BESCHLUSS\n10.35.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Rolf Udo HE aus CHEMIE, geboren\nom EEE 1952 in Tl,\n\n2. den Koch Siegfried Paul Robert M > zus DeEENED,\ngeboren sm» 1952 in Lee Bub de MEW/Frankreich,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n096\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975\ngemäß §§ 46, 349 Abs.2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten Hofmann wird auf seinen Antrag\nvom 11. Oktober 1974 für den nachgereichten\nSchriftsatz vom selben Tage Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19, April 1974\ngewährt.\n\nII.Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (§ 240 StGB), ferner nicht des schweren Raubes, sondern des\n(einfachen) Raubes (§ 249 StGB) schuldig sind,\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Falle II 1 der Urteilsgründe scheidet räuberische\nErpressung aus, weil die Einlassung der Angeklagten, sie\nhätten angenommen, LEE habe den ihm abgenötigten\n20.-Markschein zuvor dem Angeklagten MB gestohlen,\nnicht widerlegt worden ist und mangels geeigneter Beweismittel auch nicht widerlegt werden kann. Es bleibt eine\nNötigung im Sinne des § 240 StGB, weil die von den Angeklagten angewendete rohe Gewalt zu dem angestrebten Ziel\nnicht erforderlich und deshalb - wie die Angeklagten nach\nden Feststellungen wußten - verwerflich war (§ 240\nAbs. 2 StGB).\n\nDer Qualifikationstatbestand des Raubes und der\nräuberischen Erpressung auf einer öffentlichen Straße ist\nseit 1. Januar 1975 weggefallen,\n\nDa die Angeklagten sich auch nach entsprechendem\nHinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen\nkönnen, hat der Senat selbst die Schuldsprüche geändert.\nDas hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Durch\n\nPR Op\n\ndie Annahme von Tateinheit zwischen den Handlungen zu\nII 1 und 2 der Urteilsgründe sind die Angeklagten nicht\nbeschwert.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist,\n\nSchumacher\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/2-str-72-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/2-str-72-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.370865+00:00"}}