{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-20_2_StR_610_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-20","aktenzeichen":"2 StR 610/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"095\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 610/74 BESCHLUSS\n3.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Anton SE aus Heim a... ,\ngeboren am EEE 1913 ir Mai Ku,\n\n2. die Prokuristin Elisabeth F iin aus Maim-Ko ii,\ndort geboren am EEE» 1927,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz vom\n4. Oktober 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die\nAngeklagten eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens nach § 67 Abs. 2 Nr. 12\nWeinG 1971, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§§ 263,\n\n52 StGB 1975),schuldig sind,\n\n2. in den Aussprüchen über die gegen beide\nBeschwerdeführer verhängten Geldstrafen\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Freiheitsstrafen keinen die Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler. Jedoch ist der Schuldspruch\nneu zu fassen und der Ausspruch über beide Geldstrafen\naufzuheben.\n\n1. Auf S. 53 UA führt die Strafkammer zutreffend\naus, daß der Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Nr. 1 d WeinG\n1971 von dem Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971\nkonsumiert wird. Die Strafkammer hat dennoch in den\nUrteilsspruch auch das verbotswidrige Zusetzen eines\nStoffes aufgenommen. Der Senat hat den Schuldspruch den\nUrteilsgründen entsprechend neu gefaßt.\n\n2. Der Ausspruch über die gegen beide Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ist mit Rücksicht auf\nArt. 62 Nr. 1 EGStGB 1975 aufzuheben. Nach dieser Vorschrift ist in § 67 Abs. 1 und dementsprechend auch in\n§ 67 Abs. 2 WeinG 1971 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe\nnicht mehr - wie zur Zeit der Entscheidung der Strafkanmer - zwingend vorgeschrieben. Diese Gesetzesänderung ist\ngemäß den §§ 2 Abs. 3 StGB 1975, 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten,\n\nOb gegen die Beschwerdeführer auch eine Geldstrafe\nzu verhängen ist, ist nunmehr nach § 41 StGB 1975 zu entscheiden. Der Senat kann bei keinem Beschwerdeführer ausschließen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Er hat deshalb die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung über die Geldstrafen an das Landgericht\nzurückverwiesen. Aufgehoben und deshalb von der Strafkanm-\n\nmer neu zu treffen sind die Feststellungen zur Bereiche-\n\nrungsabsicht und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen\nder Beschwerdeführer.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend\nist,\n\nSchumacher\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/2-str-610-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/2-str-610-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.352615+00:00"}}