{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-20_2_StR_524_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-20","aktenzeichen":"2 StR 524/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 524/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den grad. Ingenieur Rakesh Kumar B EEE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1950 in N@B-DEEBp/Indien,\n\n2. den berufslosen Günther Klaus R eEEEEEEEEEEEEEEEEED aus\nDEEEEED, geboren am EEE 1950 in CEEHEEEEEEEED,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\n094\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n5. November 1973,\n\n1.\n\n2.\n\nsoweit es den Angeklagten RE» betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\n- tateinheitliche - Verurteilung wegen\nversuchter gemeinschaftlicher schwerer\nräuberischer Erpressung (§§ 249, 250\nAbs. 1 Nr. 1 und 3, 255 StGB) wegfällt,\n\nb) im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben,\n\nsoweit es den Angeklagten DB betrifft,\n\nim Urteilsspruch dahin geändert, daß bei den\nangeführten Gesetzesbestimmungen die Worte\n\"und 3\" gestrichen werden.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe?\n\n1. Die Revision des Angeklagten Ri» führt zur\nÄnderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Geldstrafe.\n\nIm Schuldspruch ist die Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung\nzu streichen, da zwischen dem Versuch und dem vollendeten\nAutostraßenraub nicht, wie die Strafkammer annimmt, Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit besteht (vgl. BGHSt 25, 373).\nAuf den Ausspruch über die Freiheitsstrafe ist diese Änderung ohne Einfluß. Die versuchte Erpressung kann auch bei\nGesetzeseinheit strafschärfend berücksichtigt werden.\n\nDie Geldstrafe von 100.- DM kann mit Rücksicht auf\nArt. 161 Nr. 2 a EGStGB 1975 nicht bestehen bleiben. Nach\ndieser Vorschrift ist in § 392 Abs. 1 AbgO Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die\nAusführungen auf S. 42 UA und auch die Höhe der Geldstrafe\nlassen aber erkennen, daß die Strafkammer die Geldstrafe\nnur ausgesprochen hat, weil sie hierzu nach 8 392 Abs. 1\nAbgO aF verpflichtet war. Der Senat kann unter diesen Umständen ausschließen, daß sie dieselbe Entscheidung auch\nbei Anwendbarkeit des § 392 Abs. 1 AbgO nF in Verbindung mit\n§ 41 StGB 1975 getroffen hätte.\n\nIm übrigen läßt die Prüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfebler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen,\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Be mußte im\nUrteilsspruch bei § 250 Abs. 1 StGB aF die Nr. 3 gestrichen\n\nwerden, weil der darin enthaltene Erschwerungsgrund in\n\n§ 250 StGB 1975 nicht mehr vorgesehen ist. Der Schuldspruch\nwird hiervon wegen des von der Strafkammer mit Recht angenommenen weiteren Erschwerungsgrundes nach § 250 Abs. 1 Nr, 1\nStGB ebensowenig berührt wie der Strafausspruch,.\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nSchumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Kirchhof\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/2-str-524-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/2-str-524-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.336965+00:00"}}