{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-19_2_StR_640_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-19","aktenzeichen":"2 StR 640/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 640/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Winzer Johann Paul Erich RB aus Vi,\ndort geboren an EEE 1921,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.\n\n- 2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EuE>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n‘Urteil des Landgerichts in Mainz vom\n\n7. Juni 1974 wird verworfen. Jedoch\n\nwird der Urteilsspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte der Beihilfe zu einem\nVergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 Wein 1971\nin zwei Fällen (statt in einem Falle)\nschuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat, nachdem die Sache auf Revision\ndes Angeklagten gegen ein früheres Urteil an sie zurückverwiesen worden war, den Angeklagten am 7. Juni 1974\nwegen eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971\nin 38 Fällen, Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5\nNr. 2 WeinG 1971 in einem Falle, Urkundenfälschung in\n17 Fällen und Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und einem Monat verurteilt; gegen den Angeklagten ist im vorliegenden Verfahren außerdem wegen einer\nOrdnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 eine\nGeldbuße von 4 000,-—- DM verhängt worden.\n\nGegen das Urteil vom 7. Juni 1974 hat der Angeklagte\nwiederum Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel, mit dem\ner die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer hat nach der Zurückverweisung der\nSache in der neuen Hauptverhandlung das Verfahren teilweise\neingestellt. Nach dieser Einstellung waren der gesamte\nSchuldspruch und die Aussprüche über Strafen und Geldbuße\nmit Ausnahme des Ausspruchs über die Einzelstrafe im Falle II\n2 m des Urteils des Landgerichts vom 22. Dezember 1971 (Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971)\nund des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtskräftig. Die\nStrafkammer hatte deshalb nur noch über die beiden letztgenannten Strafaussprüche zu entscheiden. Sie hat im Falle der\nBeihilfe eine Einzelstrafe von einem Monat und als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat\nverhängt. Ihre Erwägungen hierzu sind aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Hervorzuheben sind nur folgende Einzelpunkte:\n\n- 4 -\n\n1. Die Strafkammer verweist auf S. 3 UA wiederholt\nauf ihr teilweise aufgehobenes Urteil vom 22. Dezember\n1971. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\nDie Bezugnahme auf nicht aufgehobene Feststellungen des\nfrüheren Urteils war nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 24,\n274). Soweit die Verweisung in Zusammenhang steht mit der\nEntscheidung über die noch offenen Strafaussprüche, zeigen\ndie Ausführungen der Strafkammer, daß diese nicht, was unzulässig gewesen wäre, durch die Bezugnahme auf das frühere\nUrteil notwendige eigene Feststellungen ersetzen, sondern\nnur auf die Übereinstimmung ihrer eigenen, in der neuen\nHauptverhandlung getroffenen Feststellungen mit denen des\nfrüheren Urteils hinweisen wollte. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\n2. Die vom Amtsgericht in Alzey im Jahre 1956 verhängte\neinschlägige Vorstrafe durfte zum Nachteil des Angeklagten\nverwertet werden, da sie mit Rücksicht auf eine weitere Vorstrafe (Freiheitsstrafe) aus dem Jahre 1964 bei Inkrafttreten\ndes Bundeszentralregistergesetzes noch nicht tilgungsreif\nwar (§§ 61, 49 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 3, 45 Abs. 3 BZRG; § 2\ndes bis zum Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes\ngeltenden Straftilgungsgesetzes).\n\n3. Im Falle der Beihilfe (II 2 m) sind die 88 27, 49\nStGB 1975 nicht anzuwenden: Sie sehen die von der Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe von einem Monat als Mindestfreiheitsstrafe vor (§ 38 Abs. 2 StGB 1975), sind also kein\nnmilderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975.\n\nII. Im Urteil des Senats vom 11. Juli 1973 (S. 10 zu\n4.) wurde darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte außer\nin dem inzwischen eingestellten Fall in weiteren zwei Fällen\n(2 m und 3) der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5\n\n-5 -\n\nNr. 2 WeinG 1971 schuldig gemacht hat. Die Strafkammer\nhat diesen Hinweis bei der Neufassung des Schuldspruchs\nübersehen. Der Senat hat deshalb den Urteilsspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 nicht in einem\nFalle, sondern in zwei Fällen schuldig ist.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und\nortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-19/2-str-640-74","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-19/2-str-640-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.290000+00:00"}}