{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-19","aktenzeichen":"2 StR 53/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 8§§ 12 Abs. 3, 178 Abs. 2\n\nZum - gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten - Begriff\ndes minder schweren Falles.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nzu\nIl.\nBGHSt: ja 2\n\nStGB 1975 8§§ 12 Abs. 3, 178 Abs. 2\n\nZum - gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten - Begriff\ndes minder schweren Falles.\n\nBGH, Urt. v. 19. März 1975 - 2 StR 53/75 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 53/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerd Karl Gustav\nW GE zus DEE, dort geboren am\nCE 1941,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEENEEE»>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus Nd-T um\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär Eu»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n11. November 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte hat am 29. Oktober 1973 den Schülerinnen\nMichaela Cm, geboren am 11. Mai 1960, und Beate U,\ngeboren am 28, Dezember 1959, versprochen, sie mit seinem\nPersonenkraftwagen nach Hause zu bringen. Er fuhr jedoch\n\nin einen Waldweg und hielt an einer einsamen Stelle an. Als\nbeide Mädchen fortlaufen wollten, schlug er zunächst Michaela,\nanschließend auch Beate ins Gesicht. An Beate nahm er dann\nmit Gewalt sexuelle Handlungen vor. Er zwang sie auch, an\nseinem Geschlechtsteil zu reiben. Daß die Mädchen noch nicht\n14 Jahre alt waren, war ihm nicht bekannt. Die Eltern beider\nMädchen haben rechtzeitig Strafantrag gestellt. Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen\n\nder Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit\nKörperverletzung (§§ 178 Abs. 1, 223 Abs. 1, 237, 73 StGB)\n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dabei zwischen der Körperverletzung beider Mädchen und den anderen Straftaten des Angeklagten gegenüber\nBeate Tateinheit angenommen.\n\nMit seiner Revision erstrebt der Angeklagte eine mildere Strafe und Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu führt\ner aus, die Strafkammer habe hier die Strafe dem § 176 Abs. 2\nStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung statt des von ihr\nangewandten § 178 Abs. 1 StGB nF entnehmen müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII. Zutreffend hat die Strafkammer Entführung gegen den\nWillen der entführten Beate (§ 237 StGB), vorsätzliche Körperverletzung beider Mädchen (§ 223 StGB) und den Tatbestand\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF sowie des § 178 StGB nF bejaht.\n\n1. Die Strafkammer hat hier allerdings zu Unrecht\nden § 178 StGB nF angewandt. Nach § 2 Abs. 1 StGBnF (8 2\nAbs. 2 Satz 1 StGB aF) bestimmt sich die Strafe nach dem\nGesetz, das zur Zeit der Tat gilt, hier also nach § 176\nStGB aF. Nur wenn nach der Tat ein milderes Gesetz in\nKraft getreten ist, ist dieses anzuwenden (§ 2 Abs. 3\nStGB nF = § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB aF). Bei dem Vergleich\nder betreffenden Gesetze muß darauf abgestellt werden,\nwelches Gesetz bei der konkreten Gestaltung des Falles\ndas mildere ist. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 178 Abs.2 StGB nF wie auch mildernde Umstände im Sinne von § 176 Abs. 2 StGB aF verneint. Da der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB aF dem\ndes § 178 Abs. 1 StGB nF entspricht und die Nebenfolgen\nsich nicht geändert haben, hätte die Strafkammer folgerichtig § 176 StGB aF anwenden müssen. Dadurch, daß sie\ndas nicht getan hat, ist der Angeklagte indes nicht beschwert.\n\n2. Die Revision greift insbesondere, im Ergebnis\nJedoch ohne Erfolg, die Ausführungen der Strafkammer an,\nminder schwere Fälle im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB nF\nunterschieden sich nicht wesentlich von den mildernden Umständen im Sinne von § 176 Abs. 2 StGB aF. Allerdings waren die Begriffe \"mildernde Umstände\" und \"minder schwerer\nFall\" im bisherigen Recht nicht gleichwertig. Während ein\n\"minder schwerer Fall\" nur dann gegeben sein konnte, wenn\ndie Tatumstände selbst die an sich verwerfliche Tat nilder\nund deshalb einen außerordentlichen Strafrahmen angezeigt\nerscheinen ließen (vgl. BGHSt 4, 8, 10; entsprechend für\nden besonders schweren Fall BGHSt 5, 124, 130), waren zur\nBeurteilung, ob \"mildernde Umstände\" vorlagen, alle Un-\n\nstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des\nTäters in Betracht kamen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen\noder nachfolgen (BGHSt 4, 9 m.w.Nachw.; BGH NJW 1960,\n1869 Nr. 16).\n\nDer Gesetzgeber verwendet jedoch im neuen Strafgesetzbuch den Begriff \"mildernde Umstände\" nicht mehr; er\nhat dafür den Begriff des \"minder schweren Falles\" ausgedehnt. In § 12 Abs. 3 StGB 1975 wird nur noch von Schärfungen\noder Milderungen gesprochen, die nach den Vorschriften des\nAllgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder\nschwere Fälle vorgesehen sind; demgegenüber waren in der\nentsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 4 StGB aF zusätzlich noch mildernde Umstände oder ähnliche allgemein unschriebene Fälle berücksichtigt. Wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 11. Mai 1973 - BT-Drucks. 7/550 S. 211, 212 -\nergibt, wollte der Gesetzgeber die Zahl dieser Wertgruppen reduzieren. In der Begründung heißt es wörtlich: \"Dabei geht er (der Entwurf) davon aus, daß dieser Verzicht\nnicht zu einer Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht\nführen wird. Überall dort, wo die Strafmilderung früher\nvon dem Vorliegen mildernder Umstände abhängig war, soll\nin Zukunft ein \"minder schwerer Fall\" angenommen werden\nkönnen. Insbesondere werden hier auch andere Umstände als\nsolche, die das Unrecht oder die Schuld mindern, zu berücksichtigen sein.\"\n\nDer Sonderausschuß für die Strafrechtsreform schlug\ndann eine gegenüber dem Entwurf nur unwesentlich geänderte\nFassung des § 12 Abs. 3 vor (BT-Drucks. 7/1232 S. 13), die\n\ndarauf im Bundestag endgültig beschlossen wurde. Im Bericht\ndes Sonderausschusses (BT-Drucks. 7/1261 S, 4) wird wiederum\nbetont, daß der \"minder schwere Fall\" die Funktion der bisherigen \"mildernden Umstände\" und des \"besonders leichten\nFalles\" mit übernehme. Danach können für die Beurteilung,\nob ein minder schwerer Fall im Sinne des Strafgesetzbuchs\n1975 vorliegt, alle Umstände, seien sie objektiver oder\nseien sie subjektiver Art, herangezogen werden, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen lassen. Sind \"mildernde Umstände\" nach dem bisherigen Recht gegeben, muß in\nder Regel auch ein \"minder schwerer Fall\" nach neuem Recht\nbejaht werden (vgl. auch Lackner, StGB 9. Auflage § 46 Anm.\n2 a).\n\n3. Einen minder schweren Fall in diesem Sinne hat die\nStrafkammer im Ergebnis zutreffend verneint. Dabei hat sie\ninsbesondere die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte sein\nVorhaben gegenüber Beate U verfolgte, und seine recht\nintensiven Handlungen, die an anderer Stelle als sehr brutal\nbezeichnet werden, berücksichtigt. Daß sie in diesem Zusammenhang die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände,\ndie im wesentlichen in seiner Person und seinem Verhalten\nnach der Tat liegen, nicht übersehen hat, ergibt sich zur\nÜberzeugung des Senats aus den anschließendenden Ausführungen zur Strafzumessung. Die Strafkammer hält einen minder\nschweren Fall allein schon wegen der Schwere des vom Angeklagten erfüllten objektiven Tatbestandes und seiner zur\nTatzeit vorhandenen inneren Einstellung dazu nicht für gegeben. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine\nausführliche Erörterung mildernder Umstände nach dem zur\n\nTatzeit geltenden Recht, die im Urteil sogar ausdrücklich\n\nabgelehnt werden, war nicht mehr erforderlich.\n\nSchumacher _RiBGH Prof,Dr.Willms\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMüller Baumgarten\n\nKirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-19/2-str-53-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-19/2-str-53-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.268590+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-03-19/2-str-53-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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