{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-19_2_StR_27_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-19","aktenzeichen":"2 StR 27/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 27/75 URTEIL\nNEAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Herbert Eduard F aim\n\naus ME, geboren ar NEE 1941 in Au,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. willmss\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justizhauptsekretär um»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n\n20. September 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten am 51. Oktober\n1973 wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl in einem\nschweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende\n\n(\nI\nBE\n\n- 3 -\n\nSenat dieses Urteil am 26. Juni 1974 unter Verwerfung\n\ndes weitergehenden lkechtsmittels im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückverwiesen. Durch Urteil vom 20. September 1974 hat die Strafkammer wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision, mit der die Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet, daß sich im Falle der Beihilfe zum Diebstahl \"das angefochtene Urteil nicht an den\nTatbestand des Urteils vom 31. Okt. 1973\" halte. Die Behauptung ist unzutreffend. Die von der Strafkammer zum\nStrafausspruch getroffenen neuen Feststellungen und ihre\nFolgerungen hieraus widersprechen in keinem Punkt den Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch. Die Strafkammer\ngeht nicht etwa davon aus, daß der Angeklagte den früheren\nMitangeklagten Fi zu seinem Diebstahl veranlaßt habe.\nSie wertet strafschärfend nur, daß er Fi seine Hilfe\n\"von Anfang an zugesagt\" habe (UA S. 7). Das aber steht in\nEinklang mit den nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils.\n\nAuch im übrigen läßt die Prüfung des Urteils keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Wenn\ndie Strafkammer bei der Strafzumessung zur Hehlerei ausführt, daß \"durch die Übernahme des Absatzes des größten\nTeils der Beute für den Verurteilten Fi die Tat erst\nwirklich lohnend wurde\" und \"das Eingreifen des Angeklagten\nerst eine reibungslose und schnelle Versilberung der Beute\nermöglichten\", so hebt sie damit die besondere Tragweite\nund die Intensität des hehlerischen Handelns des Angeklagten\nhervor. Dagegen ist nichts einzuwenden. Im übrigen kann, wie\n\n- 4 -\n\nhier der zweite Diebstahl Fi@WWWbs im Kaufhof Mainz\ndeutlich macht, die \"wirklich lohnende! und. vor allem\nschnelle Versilberung der Diebesbeute für den Vortäter\nein besonderer Anreiz sein, weitere gleichartige Straftaten zu begehen; auch dies kann beim Hehler strafschärfend ins Gewicht fallen.\n\nSchließlich geben auch die §§ 27, 49 StGB 1975 Keine:\nAnlaß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung für die Beihilfe zum Die\nstahl von der nach § 49 StGB aF gegebenen Milderungsmögli.\nkeit Gebrauch gemacht. Daß sie dabei eine \"wesentliche\"\nMilderung nicht für gerechtfertigt erachtete, ist kein\nRechtsfehler. Nach den gesamten Strafzumessungserwägungen\nist auszuschließen, daß sie bei Anwendung des § 49 StGB 1\nauf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.Willms kann Kirchhc\nnicht unterschreiben, da er\nbeurlaubt und ortsabwesend\nist.\nSchumacher\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-19/2-str-27-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-19/2-str-27-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.249782+00:00"}}