{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-19_2_StR_18_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-19","aktenzeichen":"2 StR 18/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 18/75 URTEIL\nIa3.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mineralölkaufmann Günter Kurt Paul MED aus KW,\ngeboren am EEE 1935 in Hemm/Seim,\n\nwegen Mineralölsteuerhinterziehung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE» in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE» zus KB»\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizhauptsekretär (uEusn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des landgerichts in Köln\nvom 28. Februar 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - —\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten eine von\nAugust 1965 bis Juli 1967 in unterschiedlicher Form fortgesetzt begangene Hinterziehung von Mineralölsteuer in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur last. Das Landgericht hat\nden Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft. Das auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\n1. Verfahrensverstöße\n\nDer Angeklagte wurde am 16. Januar 1967 vom Zollfahndungsdienst als Beschuldigter vernommen. Er räumte den ihm\ngemachten Vorwurf, größere Mengen Heizöl \"yerdieselt\" zu\nhaben, in bestimmtem Umfang ein (Bd. II Bl. 418 f d.A.).\nIm Anschluß an die Vernehmung wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und am folgenden Tage dem Haftrichter\nvorgeführt. Es wurde Haftbefehl wegen folgender Beschuldigung erlassen:\n\n\"im Frühjahr und Sommer 1966 in Köln fortgesetzt\neine Menge von etwa 1,5 Mill. Liter Heizöl als\nDieselkraftstoff an die Op. Mineralöl-Hanse\n(vermutlich Handels-) Gesellschaft, Bierenbachtal\nverkauft zu haben und zur Verschleierung dieser\nGeschäfte falsche Anschreibungen neben seinen\noffiziellen Geschäftsanschreibungen geführt und\ndiese \"Kraftstoffbezüge\" teilweise mit Rechnungen\nbelegt zu haben die von nicht zur Ausstellung\nberechtigter Personen ausgehändigt worden sind\n\n(Firma SCHE ip) -\n\n-4-\n\nEr wird somit beschuldigt, rund 510.000 DM\nSteuern hinterzogen zu haben und hierdurch\nzugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr\nfalsche Urkunden benutzt zu haben\" (Bd. II\nBl. 428 d.A.).\n\nNach Bekanntgabe des Haftbefehls ist der Angeklagte\nrichterlich vernommen worden. Zur Sacheinlassung lautet\ndieses Protokoll:\n\n\"Ich berufe mich auf meine Aussage gegenüber\nden Zollfahndungsbeamten, räume aber ein,\nhinsichtlich des Umfanges keine exakten Vorstellungen zu haben. Ich bin aber ziemlich\nsicher, daß 500.000 Liter die äußerste Grenze\nist. Eine mir vorgehaltene Menge von 1,5 Mill.\noder gar annähernd 2 Mill. Liter ist völlig\nausgeschlossen \" (Bd. II Bl. 427 Rd.A.).\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden\nBeschluß verkündet und ausgeführt:\n\n\"Das Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten\nvor dem Haftrichter des Amtsgerichts Köln, Antsgerichtsrat Mandt, vom 17.1.1967, Bl. 426 und\nBl. 427 der Hauptakten, Band II, in Verbindung\nmit dem Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten vom 16.1.1967 vor der Zollfahndungsstelle\nKöln, Bl. 418 und Bl. 419 der Hauptakten,Band II,\nsoll gemäß § 254 Abs. 1 StPO zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Teilgeständnis des Angeklagten\nverlesen werden \" (Protokoll Bd. IS. 21).\n\n-5.\n\nEine Vernehmung des Amtsrichters Mandt ist ausweislich des Protokolls nicht durchgeführt oder von einem der\nVerfahrensbeteiligten beantragt worden.\n\nIm Urteil hat die Strafkammer ausgeführt, daß der\nAngeklagte die Richtigkeit des Protokolls der Zollfahndungsstelle auf Vorhalt bestritten hat. An einer Verwertung des richterlichen Protokolls nach § 254 Abs. 1 StPO\nhat sie sich gehindert gesehen, weil dieses den an ein\nsolches Protokoll zu stellenden Anforderungen nicht genüge (S. 43 £ UA).\n\nDie Revision beanstandet diese Verfahrensweise in\nzweierlei Hinsicht: die Strafkammer habe die Aussage des\nAngeklagten vor dem Haftrichter zu Unrecht nicht als richterliches Geständnis gewertet; wenn man aber insoweit ihre\nAuffassung zugrunde lege, hätte die Strafkammer von Amts\nwegen den Richter, der die Vernehmung durchgeführt hatte,\nals Zeugen vernehmen müssen, § 244 Abs. 2 StPO.\n\nBeide Rügen sind begründet. Dem von der Strafkammer\nfür ihre Ansicht herangezogenen Urteil BGHSt 6, 279, 280 ff\n(vergleichbar auch BGHSt 7, 73; BGH NJW 1952, 1027; BGH,\nUrteil vom 27. November 1961 - 4 StR 424/61 -) liegt ein\nanderer Sachverhalt zugrunde. Die in diesen Entscheidungen\naufgestellten Anforderungen an richterliche Vernehmungsprotokolle lassen sich deshalb nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen. Dort beschränkte sich das richterliche Protokoll auf die Sätze, der Beschuldigte habe dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, diese\nAussage sei ihm vorgehalten worden, er habe sie in allen\nTeilen als richtig bestätigt und zum Gegenstand der richterlichen Vernehmung gemacht. Eine ausdrückliche Erklärung\n\nzur Sache enthielt diese Niederschrift demnach nicht;\nder Inhalt der Einlassung ergab sich vielmehr erst aus\ndem polizeilichen Protokoll. Dagegen gibt das hier infrage stehende Protokoll eine Erklärung des Angeklagten\nzur Sache wieder, die, wenn man sie mit dem im Haftbefehl\nerhobenen Vorwurf zusammenhält, aus sich selbst heraus\nhinreichend deutlich erkennen läßt, daß der Angeklagte\ndie \"Verdieselung\" von höchstens 500.000 Litern Heizöl\nzugestand. Damit liegt ein richterliches Teilgeständnis\nvor, über das durch Verlesung des Protokolls Beweis erhoben werden durfte.\n\nweitere Beweismittel, der Zeuge MB, war der Strafkammer\nbekannt. Die Verpflichtung, auch ohne Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von Amts wegen diesen Zeugen zu hören,\n\nder Staatsanwaltschaft jede Veranlassung senommen hatte, die\nVernehmung des zeugen zu beantragen.\n\nAuf diesen Verfahrensfehlern kann das Urteil beruhen.\nEntgegen der Ansicht des Verteidigers genügt das zur Aufhebung.\n\nDen\nvr N\n\n2, Sachliches Recht\n\nmenge von 1.888.490 1 errechnet; die Einzellieferungen\nan den Zeugen KO - Ss. 3 + UA - sind fehlerhaft\naddiert). Die Strafkamer hat den Tatbestand der Steuerhinterziehung dennoch nicht als erfüllt angesehen. Sie\n\nversteuerten Dieselkraftstoffs eingekauft und diesen als\nHeizöl weitergegeben. Im übrigen hat sie die Vorwürfe\n\"nicht für erwiesen erachtet. Die Auffassung der Strafkammer, daß durch derartige Kompensationen Steuerhinterziehung ausgeschlossen wird, greift die Revision zutreffend\nals rechtsfehlerhaft an.\n\nFür das vom Angeklagten in das Steuerlager aufgenommene\nGasöl bestand eine bedingte Steuerschuld, § 9 MinöStG, § 36\n\nMinöstDv. Zugleich entstand die Anmeldepflicht nach § 36 Abs. 10\nMinöStDV. Die Fälligkeit richtete sich nach § 36 Abs. 9 Satz 2\nMinöStDV i.Verb.n. § 6 Abs. 1 MinöStG (die Fälligkeitsregelung\ngilt seit der 11. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 6. April 1967,\n\nBGBl I, 407; sie weicht vom früheren Rechtszustand nur\nunwesentlich ab). Der dem Angeklagten bisher nicht widerlegte\n\num den bereits als Steuer bezahlen Betrag. Vielmehr entstand für die aufgenommene Menge erneut eine bedingte\nSteuerschuld in voller Höhe, § 36 Abs. 2 MinöStDV (eine\nvom Gesetzgeber vorgesehene Doppelbesteuerung); diese\n\nSchädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, 4. Aufl. 89 MinöStg, § 36 MinöStDV Anm. 5). Der\nAngeklagte hat damit objektiv Steuern verkürzt. Der nach\n\nFreispruchs auch insoweit, als dem Angeklagten Steuerhinterziehung durch \"Verdieselung\" von leichtem Heizöl und unrichtige Umrechnung dem Steuerlager entnommenen Mineralöls von\n\nKilogramm in Liter, sowie Verwendung falscher Urkunden vor-\n\n{\nN\n\n>,\n\n- 9. >\n\ngeworfen wird. Die unverändert zugelassene Anklage wertet\nalle Delikte als eine fortgesetzte Tat. Das ist nach dem\nbisherigen Stand nicht auszuschließen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-19/2-str-18-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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