{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-16_2_StR_442_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-16","aktenzeichen":"2 StR 442/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 442 /% BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nden Hilfsarbeiter Adolf Yalter DD u: UNE,\ngeboren an 922 ir Tamm\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nDer 2. 5Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken\n‘vom 16. März 1975\n\n‘1. im Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte wegen sexueller\n\nNötigung (§ 173 StGB in der Fassung des\n4. Strafrechtsreformgesetzes) sowie wegen\n‘sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötiszung und sexuellen\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen (88 174\nAbs. 1 Ir. 1, 176. Abs. 1, 173 StGB in der\nFassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes)\nverurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. .\n\n‚Gründe:\n\n1. Im Fall zum Nachteil der Helga FW ersibt die\nPrüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung -\nkeinen Rechtsfehler, soweit die Strafkamtier den Angeklagten\nder gewaltsamen Vornahme uns üchtiger. Handlungen für schuldis\n'erachtes hat. Allerdings ist mit Rücks icht auf § 2 Abs. 2. StGB\n\n. der £ Söhuläspruch. insoweit dahin nen an fassen, aa? der Ansexlagte wegen sexueller Nötigung (§ 173 StGB in der Fassung\ndes 4. Strafrechtsreforngesetzes) verurteilt wird.\n\n'egfallen muß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen\nUnzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Mr. 1 StGB ar),\nda insoweit ‚die Strafverfolgung verjährt ist (5 67 Abs. 2 5tGB\nWach den Feststellungen wurde die Tat wenn nicht früher, so\ndoch jedenfalls vor der Vollendung. des 19. Lebensjahres des\nMädchens, ‚also vor dem 13. November 1965 begangen (UA Ss. ‘2, 3)\ndie, erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richtera liche Handlung hat. aber erst im ‚Jahre 1972, also mehr als\nj fünf Jahre. nach der Tat stattgefunden (8 68 Abs. 1 Stab).\n\nBe 2. Im Falle der am 23. September 1955 geborenen Ursula\n\nHaag. ist nach den Feststellungen auf 5, 3 UA keine Verjährung\neingetreten, weil. zumindest der letzte Teilakt der vom Angeklagten begangenen fortgesetzten Handlung an dem \"aanals\n13jährigen Kind\", also nach dem 22. ‚September 1968 begangen\n\nwurde, die Ver; jährung. aber spätestens am 15. Dezember. 1972\ndurch ‚die richterliche Anordnung, dem Beschwerdeführer die\n Anklageschrift mausteileh, Ahtenhencheii, warde. rn Be en\n\nDie Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt\n\n2 keinen Rechtsfehler. Jedoch sind auch in diesen Fall wegen\nder zum Teil ‚geringeren Strafdrohungen die 88 174,. 176 und.\n4178 StGB. in der Neufassung anzuwenden. Der Senat. hat aus.\n\n| diesem Grund den Schuldspruch. neu gefaßt. u\n\n3. Änderung und Neufassung des Schuldspriuchs filhren\n\nsur Aufhebung des gesamten ssralausspruchs.\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-16/2-str-442-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-16/2-str-442-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.118419+00:00"}}