{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-12_2_StR_55_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-12","aktenzeichen":"2 StR 55/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 55/75 BESCHLUSS\n72 3.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Nicola Tue aus Ha a gi,\ngeboren am EB 1355 in Tem /Italien,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer ?. Straf'senat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Fe»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hanau\nvom 19. Juni 1974, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe\ndes Raubes und in den Fällen II 1 und IIl35\nder Urteilsgründe jeweils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nFrankfurt/Main zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei\nFällen (§§ 242, 249, 250 Abs, 1 Nr. 3, 223, 223 a, 47,\n73, 74 StGB, 1, 3 JGG) zu einer Jugendstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten verurteilt, Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat teilweise Erfolg,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten entspricht dem zur\nZeit der Urteilsfällung geltenden Recht. Mit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 ist jedoch die Qualifikation des Straßenraubs\nals schwerer Raub weggefallen. Ein auf der Straße begangener Raub ohne sonstige Qualifikationsmerkmale ist nach\nneuem Recht nur mehr ein einfacher Raub gemäß § 249 StGB,\nDas ist nach § 354 a StPo auch vom Revisionsgericht zu beachten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Obwohl es sich in den Fällen II 2 und II 4 um Diebstähle geringwertiger Sachen handelt, konnte diese Verurteilung bestehen bleiben, da der Generalbundesanwalt gemäß § 248 a StGB wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen\nfür geboten hält.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Eine Miterstreckung (§ 357 Abs.2\n\nStPO) auf den Mitangeklagten CB kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 20, 77).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-12/2-str-55-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-12/2-str-55-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.953226+00:00"}}