{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-05_2_StR_564_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-05","aktenzeichen":"2 StR 564/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 564/74 BESCHLUSS\n3.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten Walter Wilhelm s GEEEEEERED aus Ad,\ngeboren am EEE 1922 in DEE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n“©\nEN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n10. Oktober 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Betruges in fünf Fällen\nverurteilt wird,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen\nSturm (I 4 der Urteilsgründe) und Commerzbank Freiburg (I 5 der Urteilsgründe) sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin vier Fällen und wegen Untreue, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 263, 266,\n17, 74 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nund zu einer Geldstrafe von 500.- DM, ersatzweise 10 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat zum\nTeil Erfolg.\n\nDie im Schriftsatz des Verteidigers Kb vom\n5. April 1974 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet\nund daher unzulässig. Die mit Schriftsatz der Verteidiserin Cuun- SE von 5. März 1974 geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt\nzu einer Änderung des Schuldspruchs im Falle Commerzbank\nFreiburg (I 5 der Urteilsgründe) und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs in diesem Falle sowie im Falle Sturm\n(I 4 der Urteilsgründe), ferner im Ausspruch über die\nGesamtstrafe. Die weitergehende Revision ist unbegründet,\n\nWie der Senat in BGHSt 24, 386 entschieden hat, ist\ndie mißbräuchliche Einlösung eines ungedeckten Schecks\nals Betrug zu beurteilen, auch wenn der Scheck durch eine\nScheckkarte garantiert ist. Da den Angeklagten bereits\nin der zugelassenen Anklageschrift insoweit Betrug vorgeworfen worden war, kann der Senat den Schuldspruch gemäß\n§ 354 Abs. 1 StPO ändern. Dies hatte die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Außerdem sind in diesem Falle\nsowie im Falle Ste die Rückfallvoraussetzungen nicht\neinwandfrei festgestellt. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß hinsichtlich dieser beiden Taten Rückfallverjährung gemäß § 17 Abs. 4 StGB\naf, § 48 Abs. 4 StGB nF eingetreten ist. Als Tatzeit für\ndie letzten den Rückfall egründenden Taten wird lediglich\ndas Jahr 1965 angegeben. Geht man davon aus, daß die Taten im Januar 1965 begangen worden sind, würde die Fünf-Jahresfrist im Januar 1970 beendet sein. Diese Frist wird\n\nal\n\njedoch um die Zeit verlängert, in welcher der Angeklagte\neine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder sonst in einer Anstalt verwahrt worden ist. Dazu ist dem Urteil zu entnehmen, daß der Angeklagte sich mindestens vom 18. Dezem-\n\nber 1968, als das letzte Urteil verkündet wurde, bis zum\n17. Februar 1971, also zwei Jahre und drei Monate, in\nStrafhaft befunden hat. Demzufolge kann die Frist frühestens im Laufe des Monats April 1972 zu Ende gegangen sein.\nDa sich die Fälle Mg (I 1), WEM (I 2) und DEE\n\n(I 3) vor April 1972 zugetragen haben, finden die Rückfallvorschriften hier Anwendung. Jedoch ist möglicherweise zur\nZeit der Tat im Falle St@® (September 1972) und im Falle\nCommerzbank Feb (April/Mai 1972) jeweils die Frist\nverstrichen. Weil die Strafkammer ausdrücklich vom Mindeststrafrahmen des Rückfalls auch in diesen beiden Fällen ausgeht, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Fehler\njeweils die Höhe der ausgeworfenen Strafe beeinflußt hat.\nDie Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden jedoch nicht\nberührt. Soweit die Strafe dem § 48 StGB nF, § 17 StGB aF\nentnommen wird, ist dies nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO idF\n\nBN\n\nvom 18. März 1971 im Urteilsspruch anzugeben.\nist die Entscheidung BGHSt 23, 237 überholt,\n\nSchumacher Willms | Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\nInsoweit","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-05/2-str-564-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-05/2-str-564-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.818338+00:00"}}