{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-03-05_2_StR_336_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-03-05","aktenzeichen":"2 StR 336/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 336/75 BESCHLUSS\nET |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinmetz Peter Heinrich S GERD aus To:\ngeboren am B 1949 in Lem.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an\n\n1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten Sn\nwird das Urteil des Landgerichts in Trier\nvom 5. März 1975, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision, die die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde\nErfolg. Wie sie, durch die Sitzungsniederschrift bestätigt,\nvorträgt, hat die Strafkammer die Entfernung des Beschwerdeführers während der Vernehmung des Mitangeklagten Ms\ngemäß § 247 StPO angeordnet, ohne für diese Maßnahme eine\nBegründung zu geben. Das Fehlen einer Begründung wäre zwar\nunschädlich, wenn keine Zweifel daran bestehen könnten,\ndaß die Strafkammer den Beschwerdeführer aus dem Sitzungszimmer wegen der Befürchtung hat abtreten lassen, der Mitangeklagte Mg werde in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1965 - 2 Stk\n414/65 - und vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 -). Das ist\nindes nicht der Fall. Vor dem Erlaß des von der Revision\nbeanstandeten Beschlusses hatte der Mitangeklagte Mg\nder Sitzungsniederschrift zufolge nach Belehrung darüber,\nes stehe ihm und dem Beschwerdeführer frei, sich zur Anklage zu äußern oder nichts zu sagen, erklärt, er wolle\n\n3\n\naussagen, das ihm Vorgeworfene sei zutreffend. Das er\n\nzur Aussage im Sinne eines Geständnisses nur in Abwesenheit des Mitangeklagten SB bereit sei, hatte er nicht\nzum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen liegt nicht\nklar zutage, daß und weshalb die Strafkammer die Besorgnis\nhegte, die Anwesenheit des Beschwerdeführers werde Mb\nvon einer wahrheitsgemäßen Aussage abhalten. Denkbar ist\nvielmehr auch, daß das Gericht durch die Anordnung den\n\nbis dahin leugnenden Beschwerdeführer daran hindern wollte,\nseine Einlassung nach der Aussage des Mitangeklagten \"gg\neinzurichten. Eine Zwangsentfernung aus diesem Grunde wäre\nunzulässig gewesen (BGHSt 15, 194, 197). Da mithin wegen\ndes Fehlens einer Begründung zweifelhaft bleibt, ob das\nGericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, ist\n\nder unbedingte Revisionsgrund nach 8 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 22, 18, 20).\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-05/2-str-336-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-05/2-str-336-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.799803+00:00"}}