{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-27_2_StR_29_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-27","aktenzeichen":"2 StR 29/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 29/75 | BESCHLUSS\nIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergesellen Wilfried Hans R EEE aus\n\nSCHNEE, geboren am EEE 1951 in DEE, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n29. April 1974, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Raubes in zwei Fällen\nschuldig ist (§§ 249, 53 StGB 1975),\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes unter Zubilligung mildernder Umstände in zwei\nFällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon vier Jahren entzogen.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge führt zur Änderung des Schuläspruchs und zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den Nebenfolgen. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nNach der Neufassung des Strafgesetzbuchs ist\nein auf der Straße begangener Raub nicht mehr ein\nschwerer Raub, sondern nur ein Raub nach § 249 StGB.\nDer Senat konnte den Schuldspruch ändern. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\nzur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß\ndie Strafkammer bei Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB\nnF auf mildere Strafen erkannt haben würde. Bei der\nBildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Strafkanmer zu prüfen haben, ob in diese die Strafe aus dem\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1974\neinzubeziehen ist. Eine Miterstreckung auf den Mitangeklagten Ip scheidet aus (vgl. BGHSt 20, 77).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-27/2-str-29-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-27/2-str-29-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.566493+00:00"}}