{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-27_2_StR_1_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-27","aktenzeichen":"2 StR 1/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 1/75 . BESCHLUSS\nAT.LFS\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Verlagsvertreter Franz Caver Georg Peter DB EEE»\n\naus DEEEEED, geboren am EEE 1940 in Ham/\nRp. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Sachbearbeiterin Rita Maria da Cunha Con de Sup\naus S. ID ce YEWB/ Portugal, geboren am EEE 1947\nin P@&WB/Portugal,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 11. März 1974\ndahin geändert, daß im Schuldspruch wegen Betrugs\ndie Worte \"teils versuchten, teils vollendeten\"\nund bei der Entscheidung zur Fahrerlaubnis die\nSätze \"Dem Angeklagten BD wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerscchein wird eingezogen\" wegfallen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung der Revisionen der Angeklagten auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Jedoch war auf die allgemeine\nSachrüge hin der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagten des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges schuldig sind,\nweil eine teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzelakten bestehende Fortsetzungstat als einheitliche Tat durch die\nschwerere Form der Verwirklichung des Tatbestandes ihr Gepräge\nerhält, ohne daß sich damit am sachlichen Schuldumfang als\nsolchem etwas ändert; die bloß versuchte Einzelbetätigung geht\nin der vollendeten Handlung auf. Das entspricht der ständigen\nvom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RG JW 1936, 382; BGH Urt. v. 44. Oktober 1954\n\n- 3 StR 110/54 - in LK 9. Aufl. Rdn. 39; BGH NJW 1957, 1077;\n\n1288). Soweit gegen den Angeklagten Dee auf Entziehung der\nFahrerlaubnis erkannt wurde, konnte nur die Anordnung der Spt\nals selbständige Maßregel (§ 42 n Abs. 1 Satz 3 StGB ar, 8 &\nAbs. 1 Satz 3 StGB nF) bestehen bleiben, weil der Angeklagte,\nwie der Zusammenhang der Urteilsgrtünde ergibt, keine Fahrer!:\nnis besitzt, sondern sich eines gefälschten Führerscheins bediente,\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-27/2-str-1-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-27/2-str-1-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.551824+00:00"}}