{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-26_2_StR_681_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-26","aktenzeichen":"2 StR 681/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur die Erhebung der Sachrüge macht es dem Revisionsgericht möglich, eine nach § 2 StGB bedeutsame Gesetzesänderung zu berücksichtigen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; Ja\n\nStGB 1975 § 2 Abs. 3;\nStPO 1975 § 354 a\n\nNur die Erhebung der Sachrüge macht es dem Revisionsgericht möglich, eine nach § 2 StGB bedeutsame Gesetzesänderung zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urt. vom 26. Februar 1975 - 2 StR 681/74 -\nLG Saarbrücken\n\nBUNDESG GERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 681/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Pierre G mE» aus FeiEp- 1 E-SCHIED (Frankreich), dort geboren am EB 1951, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nUr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB> aus Saarbrücken\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 22. März 1974\nwird verworfen. Jedoch wird das Urteil zu III.\ndes Urteilssatzes dahintberichtigt, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet wird (§§ 63, 21 StGB).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSy\n\n- 3 -\n\nGründe;\n\n—\n\nIn der Zeit von Ende November 1972 bis August 1973\nhat der Angeklagte in zahlreichen Fällen junge Frauen und\nMädchen in seine Gewalt gebracht, um sie zu berauben oder\nzu vergewaltigen. In einem Teil der Fälle ist ihm dies\nauch gelungen. Das Landgericht hat ihn \"wegen schweren\nRaubes in fünf Fällen, davon vier Fälle begangen in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und in einem Fall\nmit vollendeter Vergewaltigung, wegen räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon drei Fälle begangen in Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem Fall in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und mit Entführung gegen den Willen der Entführten, im weiteren Fall in Tateinheit mit\nversuchter Vergewaltigung, wegen versuchter räuberischer\nErpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen versuchten einfachen Raubes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon\nin einem Fall begangen in Tateinheit mit Entführung gegen\nden Willen der Entführten und wegen Freiheitsberaubung\" zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt\n\nund seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen Rechts. Sie bemängelt, daß das Landgericht den\nAntrag des Verteidigers auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen als Obergutachter zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten abgelehnt hat,\nund sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht durfte\ndie Anhörung eines zweiten Sachverständigen für entbehrlich halten, nachdem es aufgrund der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. LiiB bereits zu der Überzeugung ”\ngelangt war, daß ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zu verneinen sei, daß jedoch seine Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln bei Begehung der Taten\ninfolge einer psychopathologischen Persönlichkeitsdefizienz in erheblichem Umfang vermindert war. Zu einer weiteren Aufklärung unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit\neines vollständigen Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit\nwar die Strafkammer nicht gedrängt. Im Falle VI der Urteilsgründe ist festgestellt, daß der Angeklagte von seinem Opfer abließ und sich entfernte, als er bemerkte, daß\nin der Nähe Kinder spielten und das Tatgeschehen beobachtet werden konnte. Im Fall XII flüchtete er, als es dem\nOpfer gelungen war, um Hilfe zu rufen. Im Fall XIII suchte\ner das Weite, als das bedrohte Mädchen ihm zurief, da konme jemand, und zugleich ein Hund bellte. Im Fall XV gab er\nsein Vorhaben der Vergewaltigung auf, weil er fürchtete,\nvon der Hauptstraße aus gesehen zu werden. Im Fall XVII\nlief er davon, als er nach dem Hilferuf der Überfallenen\neine Frau an einem Fenster des Nachbarhauses bemerkte. Wer\nsich so verhält, besitzt noch die Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln,\n\nDie Verletzung sachlichen Rechts ist mit der Revision nicht gerügt worden. Der Senat sieht sich deshalb\naußerstande, das Urteil im Anschluß an die Neufassung des\n§ 250 StGB aufgrund des EGStGB vom 15. August 1974 in den\nFällen zu ändern, in denen das Landgericht die Verurtei-\n\nlung wegen schweren Raubes oder schwerer räuberischer\nErpressung auf § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF (Straßenraub)\ngestützt hat. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders,\nals wenn der Angeklagte von der Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt abgesehen hätte. Erst die Erhebung der\nSachrüge eröffnet die Möglichkeit sachlicher Nachprüfung.\nDie Vorschrift des § 354 a StPO ändert hieran nichts.\n\nIhr Sinn erschöpft sich darin, daß der Revisionsrichter\n\nin dem allgemein vorgegebenen Rahmen auch nach dem tatrichterlichen Urteil in Kraft getretene Änderungen des\nsachlichen Rechts zu beachten hat. Ist die Sachrüge nicht\nerhoben, so ist ihm die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung und Entscheidung aufgrund einer Änderung des Strafgesetzes ebenso verwehrt wie die Nachprüfung der richtigen Anwendung einer schon im Zeitpunkt der Entscheidung\ndes Tatsachengerichts geltenden Vorschrift. Im übrigen erscheint es ausgeschlossen, daß das Landgericht im vorliegenden Fall bei Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\naF auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nDer Anregung der Bundesanwaltschaft, die Anordnung\nder Maßregel dem neuen Gesetzeswortlaut und der neuen Nummernbezeichnung der einschlägigen Vorschrift anzupassen,\nkann der Senat entsprechen. Insoweit handelt es sich nur\n\num eine der Klarstellung dienende formale Berichtigung,\ndie den sachlichen Gehalt der Entscheidung nicht berührt.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-26/2-str-681-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-26/2-str-681-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.534108+00:00"}}