{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-26_2_StR_420_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-26","aktenzeichen":"2 StR 420/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 420/74 URTEIL\n164%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer Karl-Heinz W aimEEEEEEEEEE>\n\naus FOEEEEED/MEE, geboren am EEEEED 1956 in SCH REED,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26. Februar 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEIEEERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\nU 7 Lr 0 7\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär En»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 15. März 1974\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit einem Vergehen nach § 5 des Gesetzes\nüber die Führung akademischer Grade zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung\ndes Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe geht deutlich die Überzeugung der\nStrafkammer hervor, daß der Angeklagte in allen Fällen\nmit Betrugsvorsatz gehandelt hat.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts\nkann der Schuldspruch nicht geändert werden. Die unberechtigte Führung eines akademischen Grades fällt\nnach dem seit dem 1. Januar 1975 geltenden neuen\nRecht zwar nicht mehr unter den Tatbestand des, Vergehens nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (vgl. Art. 85 EGStGB\nvom 2. März 1974). Sie erfüllt nunmehr den Tatbestand\ndes § 132 a Nr. 1 StGB nF (Art. 19 Nr. 51 EGStGB).\nTrotzdem ist hier das alte Recht gemäß § 2 Abs. 1\nStGB nF anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB nF ist.\n\nDer Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\nentspricht dem des § 5 des Gesetzes über die Führung\nakademischer Grade aF. Nur bei Strafdrohung weichen\ndie Vorschriften insoweit voneinander ab, als das\nVergehen nach § 5 aF mit Freiheitsstrafe bis zu einem\n\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\nbestraft wurde, während nach § 132 a StGB nF die zusätzliche Geldstrafe nicht mehr möglich ist. Diese geringe Abweichung ist hier aber unbeachtlich. Die Strafe\nfür sich gesehen, bewegt sich nach altem Recht zwischen\nder geringsten Geldstrafe und einem Jahr Freiheitsstrafe plus Geldstrafe, nach neuen Recht zwischen der geringsten Geldstrafe und einem Jahr Freiheitsstrafe.\nDieser Unterschied ist hier Jedoch ohne Bedeutung, da\ndie Strafe wegen des tateinheitlich begangenen Betruges\ndem § 263 StGB zu entnehmen war und auch entnommen worden ist. In diesem Falle hat die Strafkammer die Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nausgesprochen. § 263 ist nach der konkreten Sachlage\nhier auf jeden Fall das schwerere Gesetz.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-26/2-str-420-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-26/2-str-420-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.497110+00:00"}}