{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-26_2_StR_14_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-26","aktenzeichen":"2 StR 14/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 14/75 URTEIL\n262.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Horst Paul W EEE aus DEE,\ngeboren am ED 1959 in ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Saarbrücken vom 15. März 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen gab der Angeklagte aus\neinem mit acht oder neun Schuß Munition geladenen Kleinkalibergewehr auf seine Ehefrau mehrere gezielte Schüsse\nab und verletzte sie dadurch schwer. Das Schwurgericht\nhat ihn wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Beweis\ndafür angetreten, daß sich in seiner Waffe noch drei Schuß\nMunition befanden, als sie von der Polizei sichergestellt\nwurde. Das Schwurgericht hat seinen Antrag abgelehnt, weil\ndie behauptete Tatsache \"zugunsten des Angeklagten als wahr\nunterstellt werden könne\". Die Revision beanstandet nit\n\nRecht, daß sich das Urteil nicht an diese Wahrunterstellung\nhalte.\n\nDas Schwurgericht hält es für nicht mehr feststellbar,\nwieviele von den insgesamt acht oder neun möglichen Schüssen der Angeklagte auf seine Ehefrau abgegeben hat. Dagegen ist nichts einzuwenden. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch. gegen das Fehlen einer Feststellung darüber,\nwieviel Munition sich noch im Gewehr befand, als der Angeklagte mit dem Schießen aufhörte. Hier hätte sich das Schwurgericht an seine Wahrunterstellung halten und im Urteil davon ausgehen müssen, daß es sich um drei Patronen handelte.\nEs durfte auf diese Feststellung nicht verzichten, weil sie\nvon wesentlicher Bedeutung für die Frage ist, ob der Angeklagte im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB aF (jetzt § 24 Abs. 1\nStGB) mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags\n\nzurückgetreten ist (vgl. BGHSt 22, 330). Enthielt das\nGewehr noch Munition, so sprechen hier alle Umstände\n\nfür einen solchen Rücktritt: Die Ehefrau des Angeklagten lag nicht etwa regungslos am Boden, als er von ihr\nabließ; sie kam im Gegenteil - offensichtlich nicht\ntödlich getroffen - nach dem letzten Schuß die Treppe\nhinunter dem Angeklagten ein bis zwei Stufen entgegen,\nergriff das Gewehr und hielt es sogar fest; der Angeklagte seinerseits schoß, nachdem er seiner Frau das Gewehr wieder entwunden hatte, ohne daran gehindert zu\nsein nicht weiter, sondern zerschlug die Waffe an der\nTreppe. Inwiefern der Angeklagte bei dieser Sachlage\ndennoch in seiner Vorstellung \"alles seinerseits Erforderliche zur Herbeiführung des Erfolgs (=Tötungserfolgs)\ngetan\" haben soll (UA S. 25), bleibt im Urteil offen.\n\nIn der fehlenden Erörterung dieser für den Schuldspruch\nerheblichen Frage liegt zugleich ein sachlichrechtlicher,\nebenfalls zur Aufhebung des Urteils führender Mangel.\n\nDer freiwillige Rücktritt vom Versuch des Totschlags hätte zur Folge, daß der Angeklagte nur wegen\ngefährlicher Körperverletzung bestraft werden kann.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Handeln unter den Voraussetzungen des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB aF (jetzt § 21 StGB) auch ein Milderungsgrund im Sinne des § 213 StGB sein kann.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-26/2-str-14-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-26/2-str-14-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.478244+00:00"}}