{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-19_2_StR_654_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-19","aktenzeichen":"2 StR 654/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ser 654/74 BESCHLUSS\nau\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Henner D GEEEEEEEEEE>\naus FREE, geboren am GE 1942 in DEM,\n\n2. den Ingenieur Wolfgang Günter L EB aus\nNe, geboren am EEE 1942 in camp,\n\n3. den Kraftfahrzeugmechaniker Bernd Günter Kurt L e ED\naus Ne, geboren am EEE 1950 in Jap,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n19. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Wolfgang\nLetsch und Bernd Letsch wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom\n7. März 1974, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Abgabenhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 4. Nr. 5,Abs. 6 BetMG, § 398 AbgO,\n§ 52 StGB 1975) verurteilt sind,\n\n2. im Ausspruch über die Geldstrafen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten DB wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 11\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 27 StGB\n1975) verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch dahin geändert, daß\ndie Geldstrafe wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Drittel\nermäßigt.\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen der eklagten Wolf\nund Bernd Leg führen zur Änderung des Schuldspruchs\n\nund teiweisen Aufhebung des Strafausspruchs gegen diese Beschwerdeführer.\n\nNach den Feststellungen sind beide Angeklagte nur\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Abgabenhehlerei schuldig zu sprechen\n(vgl. im einzelnen BGHSt 25, 290). Auf den Ausspruch\nüber die Freiheitsstrafen ist diese Änderung ohne Einfluß, da die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich \"unberücksichtigt\" gelassen hat, daß die Angeklagten \"außer dem Handeltreiben noch andere Alternativen des § 11 Abs. 1 BetMG verwirklicht haben\" (UA\nSs. 31).\n\nMit Rücksicht auf die Neufassung des § 392 Abs. 1\nAbgO durch Art. 161 Nr. 2 a EGStGB 1975 kann jedoch der\nAusspruch über die Gelästrafen nicht bestehen bleiben\n\nLÜ\n\n(§ 2 Abs. 3 StGB 1975). Nach neuem Recht ist - anders als nach § 392 Abs. 1 Abg0 af - die Verhängung\neiner Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr\nzwingend vorgeschrieben. Ob sie zu verhängen ist, bestimmt sich jetzt vielmehr nach § 41 StGB 1975. Zur\nEntscheidung hierüber ist die Sache an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nIm übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,\n\n2. Aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten\nLetsch ist auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten DEE zu ändern. Auch hier wird die Freiheitsstrafe von der Änderung nicht berührt; es ist auszuschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe\nverhängt hätte, wenn zur Zeit ihrer Entscheidung § 27\nStGB 1975 bereits in Kraft gewesen wäre.\n\nÜber die gegen den Angeklagten DEE verhängte\nGeldstrafe kann der Senat selbst entscheiden, Sie muß\n\nwegfallen, da, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt (UA S, 33), der Beschwerdeführer \"ohne nachgewiesenes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tat gehandelt\"hat, die Voraussetzungen des § 41 StGB 1975\nmithin nicht erfüllt sind.\n\nDie weitergehende Revision auch dieses Angeklagten ist unbegründet.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Meyer.\n\nm,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-19/2-str-654-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-19/2-str-654-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.206028+00:00"}}