{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-19_2_StR_594_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-19","aktenzeichen":"2 StR 594/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 59h/7u URTEIL\nac UT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt und Rentner Herbert Peter Irmgard L EEE»\naus KO, geboren au GH 1922 in DEEP,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willns\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nRechtsanwalt Dr. Em» aus Ku\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Bad Kreuznach vom 27. August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Mainz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn der Nacht vom 1. zum 2. März 1973 kam es gegen\nMitternacht in einer Gastwirtschaft zwischen dem Angeklagten und einem anderen Gast namens Ki zu einen\nStreit, der zu einer Rauferei ausartete. Nachdem es zunächst gelungen war, die beiden unter Alkoholeinfluß stehenden Streitenden zu trennen, gerieten diese kurz nach 2 Uhr\nauf der Hauptstraße des Ortes erneut aneinander, wobei mal\nder eine und mal der andere zu Fall kam und beide Schläge\nausteilten und empfingen. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung zog der Angeklagte ein Taschenmesser, klappte es auf\nund stach fünfmal wuchtig auf KEEp ein. Einer dieser\nStiche traf in die linke Brustseite des KB und führte dessen Tod herbei.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten nicht gemäß dem\nEröffnungsbeschluß eines Verbrechens der Körperverletzung\nmit Todesfolge, sondern nur eines Vergehens des fahrlässigen Vollrausches für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision greift das Urteil mit der nicht ausgeführten und deshalb unzulässigen Verfahrensbeschwerde und\nder Sachrüge an; diese ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Verurteilung wegen eines\nfahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB wird von den Feststellungen getragen. Eine Notwehrlage des Angeklagten hat\ndas Schwurgericht zutreffend verneint, weil der Angeklagte\nseinem Opfer die tödlichen Stiche im Zuge einer freiwilligen Rauferei beigebracht hat, also mit Angriffswillen handelte (RGSt 72, 182; 73, 341; BGH bei Dallinger MDR 1954,\n\n335; 1966, 23). Anhaltspunkte für eine vermeintliche Notwehr waren nach den Feststellungen nicht gegeben, Ausführungen des Schwurgerichts hierzu deshalb entbehrlich.\n\nJedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht\ndie schweren Folgen der Tat strafschärfend berücksichtigt\nhat (BGHSt 23, 376). Mit Recht wendet sich die Revision\njedoch dagegen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten bei\nder Strafzumessung vorwirft, er habe am Tattage ohne triftigen Grund so viel Alkohol getrunken. Da triftige Gründe\nzu erheblichem Alkoholgenuß kaum vorstellbar sind, läuft\ndiese Erwägung auf die unstatthafte Verwertung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestands hinaus. Nicht unbedenklich erscheint auch der Vorwurf, daß der Angeklagte Alkohol\ngetrunken habe, obwohl er noch mit dem Kraftwagen nach Hause\nfahren wollte. Da diese Feststellung nicht näher unmschrieben und begründet wird, liegt der Verdacht nahe, daß hier\nletztlich allein daraus ein Vorwurf gegen den Angeklagten\nabgeleitet worden ist, daß er .mit einem Kraftwagen nach\nSimmern, dem Ort der Tat, gekommen war, wo er sich zunächst\n\neiner Unterwassermassage unterzog und die Krankenkasse\naufsuchte, um erst später am Besuch von Gaststätten und\nAlkoholgenuß Gefallen zu finden,\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer\n\nN\nmn\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-19/2-str-594-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-19/2-str-594-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.190062+00:00"}}