{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-07_2_StR_599_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-07","aktenzeichen":"2 StR 599/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"O8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 599/74 BESCHLUSS\n\nAV FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Elektriker Jürgen Heinrich G IE aus TED /\n\nNP, geboren ar EEE 1946 in Se Dei,\n\nden Metzgermeister Gerhard von Hab aus Tamm /11.-\nSCHEN, <eboren am UM 1956 in Tram /Tamw,\n\nden Schwimm-Meister Waldemar 3 EB zus Frame /':-\nSim, zeboren er 934 in Fran / ve,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafisenat Jdes Bundesgerichtshofs hat am\n18. April 19/5 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Gen\ngegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt/Main vom 7. Februar 1975\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten\nvon HB wird das vorbezeichnete\n\nUrteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) in den Strafaussprüchen der Fälle\nB3, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten BEER\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) in den Strafaussprüchen der Fälle\nB4, 6 und 7 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen\naufgehoben.\n\n[>\n\n- 3.\n\n5. Im Imfanm der Aufhebung an 1. und &.\nwird die !iache zu neuer Verhandlung\nund Enischeidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten von HB und Beiil> werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten Ge»\nkeinen Rechtsfehler. Ob, wie der Angeklagte Daiilb geltend\nmacht, im Verfahren gegen ihn verbotene Vernehmungsmethoden\nim Sinne des § 136 a StPO angewandt worden sind, braucht\nnicht entschieden zu werden; auf einem solchen Verfahrensmangel kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1974 zutreffend hervorhebt, das\nUrteil jedenfalls nicht beruhen.\n\nAuf die Sachbeschwerden aufzuheben waren jedoch die\nEinzelstrafaussprüche in den Fällen, in denen die Angeklagten von HD und Des wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nverurteilt sind: Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist\ndurch § 260 StGB 1975 die Mindeststrafe für gewerbsmäßige\nHehlerei von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe\nherabgesetzt worden. Da die Strafkammer ihre Strafzumessung\nin diesen Fällen ausdrücklich an der früheren Mindeststrafe\n\n-4-\n\nausrichtet, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit\nausschließen, daß sie bei Anwendung des neuen Rechts\nauf geringere Einzelstrafen erkannt hätte,\n\nDie Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat die\nAufhebung auch der gegen die Angeklagten von HB und\nDB verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge.\n\nDie Einzelstrafen in den Fällen B 2 (von Hp) und B 3\n(Bas ) bleiben von der Aufhebung unberührt, da nach\nden Urteilsgründen auszuschließen ist, daß ihre Höhe von\nder Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt worden ist,\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-07/2-str-599-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-07/2-str-599-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.837977+00:00"}}