{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-07_2_StR_365_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-07","aktenzeichen":"2 StR 365/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 365/75 BESCHLUSS\nAEerr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Graphiker Heinrich 5 EB aus\n\nBOEEEEB dort geboren am EEE 155°,\n\nwegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a,\n\n§ 5\n\nBr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\nl. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 7. Februar 1975\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei\n(§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetNG,\n\nS§ 392, 398 Abg0O, § 52 StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte kaufte am 4. Mai 1974 von einen\nAmerikaner 90 g lilafarbenes, als Heroin bezeichnetes\nPulver, das nach der später vorgenommenen chemischen\nUntersuchung 40 % Heroin, im übrisen vorwiegend Koffein\nenthielt, für 2.000,-- DM. Er wollte dieses Rauschgift\ngewinnbringend veräußern und reiste deshalb am 7. Mai\n1974 nach Basel. Dort wurde das Rauschgift bei der\nKontrolle durch den Schweizer Zoll entdeckt und sichergestellt und der Angeklagte festgenommen.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs, Besitz und Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach\n8 11 Abs. 1 Nr. 4 und 4 BetMG in Tateinheit mit Steuerhehlerei nach 8§ 398, 392 AbgO zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen und auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift zum Strafausspruch mit der Sachrüge durch. Das Landgericht hat bei\nder Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er am 17. November 1970 vom Jugendschöffengericht in Bitburg wegen eines Vergehens gegen das\nOpiumgesetz unter Auferlegung einer Geldbuße verwarnt\nworden war. Das durfte es nicht, weil der Angeklagte\nam 24. Januar 1975 das >2,, Lebensjahr vollendet hatte\nund deshalb die Entfernung der Eintragung der Verwarnung im Erziehungsregister geboten war (§ 58 Abs. 1\nBZRG). Nach § 55 BZRG in Verbindung mit § 49 BZRG war\nes nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr statthaft, die frühere Tat und Verurteilung dem Angeklagten\nvorzuhalten und zu seinem Nachteil zu verwerten.\n\nDer Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler. Es erschien jedoch angezeigt, ihn dahin zu ändern, daß der Angeklagte des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.\nDas Landgericht meint, diese Alternative des Tatbestands sei nicht anwendbar, weil es noch nicht zu\neinem Aufsuchen von Kunden oder einem Anbieten zum\nWarenverkauf gekommen sei. Das entspricht nicht der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese begreift\nals Handeltreiben jede eigennützige, auf Güterumsatz\n\n- Le\n\ngerichtete Tätigkeit, also schon allein den einem\nsolchen Ziel dienenden Erwerb der Ware. Ist wie hier\ndie auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit schon weitergediehen, so gehen Begehungsformen wie Erwerb, Besitz\nund Ausfuhr in dem alle diese Einzelphasen umfassenden Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290; BGH Urt. vom\n8.4.1975 - 1 StR 83/75 und Beschluß vom 6.5.1975\n\n- 1 StR 119/75).\n\nUm sein Ausgehen von der sichergestellten, nur\nzum geringeren Teil aus Heroin bestehenden Gesanmtmenge zu rechtfertigen, hat sich das Landgericht auf\n§ 12 BetMG berufen. Der Senat weist demgegenüber daraufhin, daß es eines solchen Umwegs nicht bedarf, weil der\nBegriff des Betäubungsmittels nach S 1 Abs. 7 Bet!G\nauch die in § 1 Abs. 4 BetMG bezeichneten Zubereitungen\nerfaßt, zu denen nach Nr. 7 alle Zubereitungen gehören,\ndie die in Absatz 1 Nr. 1 a bis c aufgeführten Stoffe,\nalso auch Heroin, enthalten.\n\n-5-\n\nNeben der Strafe wird das Landgericht auch\nüber die Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis neu entscheiden müssen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-07/2-str-365-75","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-07/2-str-365-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.818620+00:00"}}