{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-02-05_2_StR_689_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-02-05","aktenzeichen":"2 StR 689/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 689/74 BESCHLUSS\na A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Stefen K ED zus KB,\ngeboren am EEE 1925 in OB /FPolen,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n’r\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1975\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel\nvom 29. August 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, au las Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe ohne\nWaffenschein und wegen fahrlässiger Körperverletzung - Verbrechen und Vergehen nach §§ 212, 43, 230, 73, 74 StGB,\n\n53 Abs. 1 Nr. 1 Ziff. b WaffenG - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine\nRevision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNachdem der Angeklagte einen Schuß auf seine Ehefrau\nabgegeben hatte, hat er von weiteren Schüssen Abstand genommen, \"weil er im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit - bedingt durch einen Affektstau - handelte\nund nach der Entladung erkannte, was er angerichtet hatte\"\n(UA Bl. 17). Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit\noffen, daß der Totschlagsversuch noch nicht beendigt war\nund der Beschwerdeführer freiwillig von dem Versuch zurückgetreten ist. Insoweit könnte er dann nicht mehr bestraft\nwerden (§ 46 StGB aF, § 24 StGB nF); es bliebe nur eine\n\ngefährliche Körperverletzung gemäß § 223 a StGB in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe übrig. Da das Schwurgericht sich zur Frage des Rücktritts nicht geäußert hat,\nwar die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben. Das hat\nauch die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zur Folge; denn die beiden Taten sind\n\nso eng miteinander verbunden, daß über sie nur einheitlich entschieden werden kann.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-05/2-str-689-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-05/2-str-689-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.758225+00:00"}}