{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-22_2_StR_675_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-22","aktenzeichen":"2 StR 675/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 675/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Mimoun HB De, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am Em 1944 in NEW /NMarokko, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nAr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalta und nach Anhöruns des Beschwerde-\n(ührerus am 22. Januar 1975 gemäß d 349 Abs. 2 bio A StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Juli 1974,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß die Verurteilung aus § 11 Abs. 1\nNr. 6 b BetMG wegfällt und statt § 398 StGB\nrichtig § 393 AbgO eingesetzt wird,\n\n2. im Ausspruch über die Geldstrafe und die\nEinziehung mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der dabei betroffen\nwurde, wie er eine Plastiktüte nit etwa 3 kg Haschisch einen\nKäufer übergeben wollte, wegen Handeltreibens mit in seinem\nBesitz befindlichem Cannabis-Harz und damit tateinheitlich\nbegangener Steuerhehlerei (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a unä b,\nAbs. 4 Nr. 5 BetMG, § 398 StGB) zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und einer Geldstrafe von 1 000,-- DM,\nersatzweise je 50,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und das sichergestellte Cannabis-Harz und den auf\nden Angeklagten zugelassenen VW-Bus BN - P 409 eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nSoweit dem Vorbringen der Revisionsbegründung Verfahrensrügen zu entnehmen sind, fehlt es an den nach\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben. Die\nNachprüfung des Urteils auf das Vorbringen zur Sachrüge\nhat nur in drei Nebenpunkten einen rechtlichen Mangel\naufgedeckt. Beim Schuldspruch hat die Strafkamer nicht\nbeachtet, daß der Besitz des Betäubungsmittels gegenüber\ndem Handeltreiben als unselbständiges Teilstück des Geschehens zurücktritt. Das schließt jedoch die Annahne\neines besonders schweren Falles nicht aus und läßt den\nStrafausspruch unberührt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1974\n- 1 StR 588/74 -). Gleichwohl kann der Ausspruch der Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Insoweit betont die Strafkammer ausdrücklich, daß nach § 392 AbgO zwingend eine\nGeldstrafe vorgeschrieben sei. Die Strafdrohung ist jedoch\ndurch Art. 161 Nr. 2 EGStGB im Sinne einer wahlweisen Androhung von Gelästrafe mit Wirkung vom 1. Januar 1975 geändert worden. Das ist nach § 354 a StPO zu beachten. Aufzuheben ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft außerdem der Ausspruch über die Einziehung.\nDas angefochtene Urteil enthält insoweit keine nähere\nBegründung. Diese wäre vor allem für die Einziehung des\nKraftfahrzeugs bedeutsam gewesen.\n\nar\n\n-Lh-\n\nSollte das Landgericht auf die neue Verhandlung wieder\neine »usätvliche Geldstrafe aussprechen, so wird es darüber\nzu befinden haben, in welcher Weise die Uniersuchungshaft\nanzurechnen ist (vgl. DGISt 24, 29). Die - übrigens verspätet angebrachte (BGHSt 25, 77) - Anfechtung der Kostenentscheidung wird mit der Teilaufhebung des angefochtenen\nUrteils gegenstandslos. Das Landgericht wird abschließend\nauch über die Kosten im ganzen neu zu befinden haben. Der\nBeschwerdeführer hat damit Gelegenheit, seine Ausführungen\nzur Kostenfrage noch zur Geltung zu bringen.\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-22/2-str-675-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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