{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-15_2_StR_637_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-15","aktenzeichen":"2 StR 637/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 637/74 URTEIL\nSr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Günter P WB aus Ku,\ndort geboren am iii 19:9,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nFa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Wilims\nKirchhof\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n19. April 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Bonn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen das Waffengesetz sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Auf die Revision\ndes Angeklagten war der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nErfolg.\n\nZum Schuldspruch im Fall der fahrlässigen Körperver-\n\nletzung sind folgende bindende Feststellungen getroffen worden:\n\n\"Auf der Straße kam es zu einem Ringkampf, in\ndessen Verlauf sich zwei Schüsse (d.h. der zweite und der dritte Schuß) lösten, von denen einer\nden Zeugen CE in den Bauch, der andere den\nAngeklagten in die linke Hand traf.\"\n\n\"Bezüglich der Schußverletzung, die der Angeklagte\nmit dem Revolver dem Zeugen CEEEB während des\nRingkampfes auf der Straße beibrachte, trifft ihn\nder Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Angeklagte\nhätte erkennen müssen und war aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit auch in der Lage zu erkennen, daß\nder gespannte Revolver für den Zeugen Cum»\neine erhebliche Gefährdung bedeutete. Der Umstand,\ndaß er im konkreten Falle nicht an die Gefährdung\n\n‚FA\n\ndachte, ist ihm als pflichtwidrige Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Angeklagte hat sich\nsomit wegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n(§ 230 StGB) zu verantworten. \"\n\nHiernach ist davon auszugehen, daß der Angeklagte den zweiten und den dritten Schuß nicht vorsätzlich\nabgegeben hat; vielmehr lösten diese sich im Laufe des\nRingkampfes ungewollt. Hierzu stehen folgende Ausführungen des jetzt angefochtenen Urteils im Gegensatz:\n\n\"Straferschwerend fällt für eine Bestrafung bezüglich des zweiten Schusses, der CE in\nden Unterleib traf, ins Gewicht, daß Putz hierbei besonders rücksichtslos handelte. Obgleich\ner mit CB bereits in einen Ringkampf verwickelt war - und dies in der Nähe einer Gaststätte an einer Straße, die von Menschen begangen wurde -, gab Putz dennoch zwei Schüsse aus\ndem Magazin des durchbohrten Gastrommelrevolvers\nab. Er wollte auf jeden Fall seine eigene Entschlußfähigkeit behalten, darüber zu entscheiden,\nob und gegebenenfalls wann er sich das Leben\n\nnehmen wollte. Hierfür schien ihm jedes Mittel\nrecht,\"\n\n\"Putz handelte, als er die Schüsse abfeuerte,\num seiner selbst Willen.\"\n\nDieser Widerspruch führt zur Aufhebung des - nur\nnoch den Strafausspruch betreffenden - Urteils. Es kann\nnicht augeschlossen werden, daß die Bestrafung wegen\nder fahrlässigen Körperverletzung sich nachteilig auf\n\ndie Strafzumessung für die gefährliche Körperverlet-\n\nzung ausgewirkt hat. Über die Einziehung ist ebenfalls\nneu zu entscheiden,\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Strafwürdigkeit einer affektbeeinflußten Tat nicht notwendig um so höher erscheint, je intelligenter der Täter ist.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\nFA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-15/2-str-637-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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