{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-15_2_StR_635_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-15","aktenzeichen":"2 StR 635/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTS SHOF\n\n2 str 635/74 _ __ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den berufslosen Horst Klaus Wei ‚ ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am GEEEEEEEED 1940 in Dam,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. den Stahlbauschlosser Dieter Georg J mw , |\nohne festen Wohnsitz, geboren am immun» 1942\n\nin re zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n165)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1975\n. (zu II gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO) beschlossen;\n\nI. Dem Angeklagten Warther wird auf seinen Antrag\nfür seinen Schriftsatz vom 16. Juli 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Begründungsfrist zur Revision\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 12. Februar 1974 gewährt.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\ndie Angeklagten des gemeinschaftlichen\nschweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2,\n25 StGB nF) schuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe\n\n1. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen schweren Raubes - nach damaligem Recht zutreffend - aus zwei Gründen\nverurteilt, nämlich wegen Raubes mit Waffen und wegen Straßen-\n\nraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB aF). Seit\n\n1. Januar 1975 ist der Erschwerungstatbestand des Raubes\nauf einer öffentlichen Straße weggefallen. Die Schuldsprüche sind deshalb dem neuen Recht anzupassen.\n\n. 2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme\nvon mehr als einem Erschwerungsgrund sich bei der Strafzumessung zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt\nhat, müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß der Bericht der sozialen Gerichtshilfe des Bezirksamtes Berlin-Wilmersdorf vom 26. August 1965 im letzten\nSatz ein Leumundszeugnis enthält, das in cer Hauptverhandlung nicht verlesen werden darf (§ 256 Abs. 1 StPO).\n\n3. Sonst ist das Urteil frei von Rechtsfehlern.\n\nSchumacher Willms . Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-15/2-str-635-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-15/2-str-635-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.284791+00:00"}}