{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-15_2_StR_607_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-15","aktenzeichen":"2 StR 607/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 607/74 URTEIL\nAS1,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Robert Bw, ohne festen\nWohnsitz, geboren arı Emm 1959 in TEEN / NER;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshor\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 16. April 1974 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorgenannte Urteil wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte und der Zeuge Sg bemerkten nach\neinem Gaststättenbesuch den Zeugen Op, der sichtlich stark angetrunken an einem Treppengeländer lehnte\nund neben sich seine Jacke und Aktentasche liegen hatte.\nSie veranlaßten ihn, sie zu einem Bier einzuladen. Auf\ndem Wege zur Wirtschaft mußten sie ihn wegen seines alkoholbedingten unsicheren Ganges stützen. Als sie ihn\nspäter zu einem Taxistand bringen wollten, der Zeuge\nCE sich aber weigerte, ein Taxi zu nehmen, kam\nes zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen, die damit\nendete, daß der Angeklagte dem Zeugen Jacke und Tasche,\ndie er für ihn getragen hatte, vor die Füße warf und\nsich mit dem Zeugen SB entfernte. Nach einigen\nMetern kehrte er zu OWWEEEB zurück, der inzwischen\ndas Kleidungsstück und die Tasche aufgehoben hatte.\n\nEr versetzte dem Zeugen mit der linken Hand einen\nStoß, ergriff (S. 3 UA) gleichzeitig mit der rechten\nHand die Aktentasche oder riß sie weg (so S. 6 UA)\nund lief davon.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Vorliegen von Raub ist von ihm mit folgender Begründung verneint worden:\n\n\"Es konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte bei der Wegnahme der Tasche dem OMMEEB einen Stoß versetzte, um einen erwarteten oder tatsächlich\ngeleisteten Widerstand zu brechen. Es muß vielmehr zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß dieser von dem\n\n-4i-\n\nstark unter Alkoholeint'lu3 stehenden Ussadnik\neinen ernsthaften Widerstand überhaupt nicht\nbefürchtete. ... ks ist durchaus denkbar, daß\ndas Wegstoßen des Ole durch den Angeklagten nur deshalb erfolgte, weil der Angeklagte\nannahn, daß andernfalls der wegen des Alkoholgenusses nur unsicher auf den Beinen stehende\nCE dDeim Wegziehen der Aktentasche auf\nihn hätte fallen können.\"\n\nGegen das Urteil ist sowohl von der Staatsanwaltschaft\nals auch vom Angeklagten Revision eingelegt worden.\n\n1. Mit dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird Verletzung des sachlichen\nRechts gerügt. Diese Revision führt zur Aufhebung des Urteils\nDie Strafkammer hat sich hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt Ob die Tasche weggenommen hat, auf die Würdigung des von ihm dem Geschädigten\nversetzten Stoßes beschränkt, nicht aber geprüft, ob schon\ndurch die besondere Art der Wegnahme jene Tatbestandsvoraussetzung erfüllt worden ist. Eine #rörterung dieser Frage\ndrängte sich hier auf. Nach den Aussagen der Zeugen Wie\nund Mag, die das Landgericht als glaubhaft angesehen und\nauf die es seine Feststellungen gestützt hat, handelte es\nsich nicht um ein bloßes Ergreifen oder Wegziehen der Tasche,\nvielmehr \"entriß\" der Angeklagte sie OB. - Hiervon\ngeht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung denn\nauch selbst aus (S. 6 UA). - In einem derartigen Verhalten\nkann aber je nach der Stärke der aufgewandten Kraft das\nbesondere Gewaltmerkmal des § 249 StGB bestehen. Entscheidend ist, ob die Wegnahme vorwiegend durch die entfaltete\n\n-5-\n\nKraft oder in erster Linie durch die angewandte List,\nGeschicklichkeit und Schnelligkeit erreicht wurde (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. \"ebrunr 1969 - 5 StR 7535/68 - und\nBeschluß vom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74 -; ferner BGH\nNIW 1955, 1404; Urteil vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67 -;\nUrteil vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 590/67 -). Da die\nUrteilsfeststellungen, vor allem wegen der erwähnten unterschiedlichen Beschreibung der Wegnahmehandlung, den Senat\nnicht in die Lage versetzen, den Schuldspruch selbst zu\nändern, verweist er die Sache in vollem Umfang an das\nLandgericht zu neuer Entscheidung zurück.\n\n2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nSoweit mit ihr die Verfahrensbeschwerde erhoben wird,\nist das Rechtsmittel unzulässig; denn der Angeklagte\nhat es nicht ausgeführt (§ 544 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die\nauf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer\n\nII","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-15/2-str-607-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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