{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-15_2_StR_554_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-15","aktenzeichen":"2 StR 554/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 554/74 URTEIL\nNSA. FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Georgi CG EEE, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ie 1940 in Sim / Jugoslawien, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nÜ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt mug»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 18. April 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Raubes (nicht des\nschweren Raubes) in Tateinheit mit\nKörperverletzung (Verbrechen und Ver-\n\ngehen nach §§ 249, 223, 52 StGB nF)\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ ee:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,§ 5 223, 73 StGB\naF) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und\n\n\"Aufhebung des Strafausspruchs, Im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet,\n\nDie Einzelausführungen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer\nund wollen sie durch eine eigene ersetzen. Die Strafkammer\nhat sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Pollozek auseinandergesetzt und diese in rechtlich einwandfreier Weise\nbejaht, soweit ihre Aussage das unmittelbare Tatgeschehen\nbetrifft. Die von der Revision vorgetragenen Erfahrungssätze bestehen nicht. Ein Raub, der auf öffentlicher Straße\nbegangen wird, ist deswegen jedoch nach der seit dem 1. Ja-\n\nnuar 1975 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs nicht mehr\nein schwerer Raub, sondern nur noch ein einfacher Raub gemäß § 249 StGB. Deshalb war der Schuldspruch zu ändern.\n\nDer Strafausspruch war aufzuheben, obwohl die Strafkamner\n\ndem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs, 2\nStGB aF zugebilligt hat, demnach von einem Strafrahmen ausgegangen ist, der in der Mindeststrafe dem des 249 Abs. 1\nStGB entspricht, in der Höchststrafe sogar geringer ist _\n\nals dieser. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer auf der Grundlage des neuen Rechts einen minder schwe-\n\nren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nF angenommen haben:\nwürde, | | |\n\n‚Schumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-15/2-str-554-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-15/2-str-554-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.245501+00:00"}}