{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-15_2_StR_454_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-15","aktenzeichen":"2 StR 454/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 454/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Sadri O aus KW, geboren\nam MB 1945 in Jugoslawien, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Maschinenschlosser Radomir G ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am 1950 in\nBEEB-BEWB/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Arbeiter Sukri B aus TB, geboren am\n\n1944 in Km /Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nu)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n15. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 19. Dezember 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten nicht des schweren Raubes,\nsondern des Raubes (§ 249 StGB) schuldig\nsind,\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten OMB wegen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie\nwegen schweren Raubes unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die\n\nAngeklagten Be und CB hat es wegen schweren\nRaubes auf eine Freiheitsstrafe von jeweils drei\nJahren erkannt.\n\nMit ihren Rechtsmitteln rügen die Angeklagten\nVerletzung des sachlichen Rechts. Außerdem beanstanden die Angeklagten Op und Ce das Verfahren.\nIhre Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Revisionen führen auf die Sachrüge zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen schweren\nRaubes beruhte auf § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. Seit\ndem 1. Januar 1975 erfüllt der Straßenraub jedoch nicht\nmehr den Qualifikationstatbestand eines schweren Raubes\n(Art. 19 Nr. 127, Art. 326 Abs. 1 EGStGB). Diese Änderung hat der Senat nach § 354 a StPO i.V. mit § 2\nAbs. 3 StGB nF zu berücksichtigen, weil die neue Regelung für die Angeklagten milder ist. Hinsichtlich des\nAngeklagten OB ergibt sich dies schon daraus, daß\ndie Strafkammer bei ihm das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF verneint hat\nund deshalb vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aF\nausgegangen ist, dessen Mindeststrafe fünf Jahre betrug,\nwährend die des § 249 Abs. 1 StGB nur ein Jahr ist.\nBei den Angeklagten CD und BB hat das Landgericht zwar mildernde Umstände im Sinne des § 250\nAbs. 2 StGB aF bejaht, so daß hier der angewendete Straf-\n\nrahmen erst bei einem Jahr begann. Da sich aber nicht\nausschließen läßt, daß das Landgericht auf der Grundlage\ndes neuen Rechts bei diesen Angeklagten einen minder\nschweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nF angenommen und dann die Mindeststrafe nur sechs Monate betragen hätte, erweist sich die Neuregelung auch für\ndiese beiden Angeklagten als milder.\n\nUnter diesen Umständen können die Strafaussprüche\nnicht bestehen bleiben. Zwar wird die gegen den Angeklagten OWMB wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erkannte Einzelstrafe von der\nNeuregelung nicht unmittelbar berührt. Es läßt sich\naber nicht ausschließen, daß ihre Höhe durch die wegen\ndes schweren Raubes verhängte Einzelstrafe beeinflußt\n\nworden ist. Sie muß deshalb ebenfalls aufgehoben\nwerden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\n“|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-15/2-str-454-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-15/2-str-454-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.223774+00:00"}}